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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMNr. 37. —
Ir. 7407.) Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der
Fischerei- Ordnung für den “ Stralsund vom 30. August
1865. Vom 22. April 1
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, zur
Abänderung beziehungsweise Ergänzung! der Fischerei. Ordnung für den Regierungs-
bezirk Stralsund vom 30. August 1865., was folgt:
Artikel l.
In der Fischerei-Ordnung für den Regierungebezirt Stralsund vom 30. An
gust 1865. (Gesetz Samml. S. 941.) werden die §#. 1 6. 7. 8. 11.
21. 22. 24. 31. 33. 44. 45, und 48. und zwar jeder 27 in der 0
—“n wie derselbe nachstehend unter seiner bisherigen Nummer umge-
. 1.
Die Vorschriften dieser Ficherei Ordnung finden im Bezirke der Regierung
zu Stralsund, mit der im F. 2. gedachten Einschränkung, Anwendung:
1) auf alle Ostsee-Binnengewässer mit ihren Inwyken, Wedden und Buchten.
Diese sind fortlaufend im Zusammenhange begrenn# von der Staats-
grenze im Saaler-Bodden, von den Halbinseln Darst und Zingst, von
der Untiefe Bock, von Hiddensee, Wittow, Jasmund und Mönchgut,
von der Insel Ruden, von der Grenze der der Fischerei-Ordnung für die
in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff und dessen
Ausflüsse vom 2. Juli 1859. unterliegenden Wasserreviere, nämlich
vom Hauptbaken auf der Insel Ruden bis zum östlichen Bunkte im Ufer
der Freesendorfer Feldmark (Freesendorfer Struck), endlich von der im
Zusammenhange fortlaufenden Küste von Neu-Vorpommern, von der
Freesendorfer Feldmark an bis wieder zum südlichsten Punkte in der
Staatsgrenze im Saaler-Bodden;
Jahrgang 1869. (Nr. 7407. 88 2) auf
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1869.