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5) Aalwaden, Aalglipen und Joniken sind verboten.
6) Die Laichstellen des Brachsen und Güster dürfen in der Zeit vom
10. Mai bis 10. Juni mit Garnen nicht befischt werden. Ob eine
Stelle eine Laichstelle für Brachsen und Güster sei) entscheidet bei ent-
stehendem Zweifel der Fischerei= Aufsichtsbeamte.
S. 6.
Unter Zeesen, Aal- und Fischzeesen werden hier Fischerzeuge verstanden,
die aus einem Sacke mit Flügeln oder statt deren mit zwei mit Stroh oder
Spähnen besteckten Leinen bestehen und mit einem Segelboote quer, d. h. in
der Richtung von Backbord zu Steuerbord, durch das Wasser bewegt werden.
F. 7.
Die Fischzeese muß im Sacke eine Maschenweite von mindestens acht Linien,
in den Flügeln eine solche von mindestens neun Linien haben.
e
Die zum Aalfang bestimmte Zeese darf nur vom 15. April bis 31. Ok-
tober benutzt werden. Dieselbe muß im Sacke eine Maschenweite von mindestens
sechs Linien, in den Flügeln von mindestens sieben Linien haben, doch ist ge-
stattet, diese Aalzeese auch als Fischzeese zu verwenden, sobald ein anderes Hinter.
arn (Stoß oder hinterer Theil des Sackes) von mindestens sechs Fuß Länge
ei einer Maschenweite von mindestens acht Linien angeschlagen wird.
S. 11. .
Die Maschen im Sacke des Aalstreuers, sowie in dem des Kaulbarsch-
streuers müssen mindestens sechs Linien haben;) der letztere darf nur auf der
Tiefe und beide dürfen während der Zeit vom 22. März bis 10. Juni gar nicht
gebraucht werden.
Für den Flunderstreuer wird eine Maschenweite von mindestens 17 Zoll
4.
festgesetz S
Die Fischerei mit Netzen darf unter folgenden Beschränkungen betrieben
werden:
1) Die Maschenweite muß betragen bei
a) dem Stacknetz, dem Barsch= und Plötzennetz mindestens 1 ZJoll im
Engnetz und mindestens 2 Zoll im Weitnetz (Lädering, Hechtnetz),
b) dem Brachsennetz mindestens 2# Zoll,
c) dem Ueckleinetz mindestens Zoll,
d) dem Heringsnetz (Mansche) mindestens : Zoll.
2) Stack., Barsch., Plötzen= und andere Netze mit Lädering dürfen in der
Zeit vom 22. März bis 10. Juni nicht angewandt werden.
3) Mit Ueckleinetzen darf während der Zeit vom 22. März bis 30. Juni
nicht gefischt werden.
4) Mit