Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann bestimmt, 
welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
C. 11. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich zwischen 
Saat. und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, im September 
eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde, 
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nöthig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. *ii 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen. 
F. 13. . 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin) den 19. April 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Z# #lin, gebruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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