Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Neu--Hardenberg, Dominium und Gemeinde, 
Wulkow, Dominium und Wulkower Wiesen, 
Quappendorf, 
Ortwig 
Groß -Neuendorf, 
gehören. 
Die Verbände bilden Korporationen. 
Das Ober-Oderbruch hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
Cüstrin, das Nieder-Oderbruch bei dem Kreisgerichte zu Wrietzen. 
K. 2. 
An Schutdeichen sind bereits vorhanden: 
A. für das Ober-Oderbruch: 
der Haupt-Oderdeich auf der linken Seite der Oder von Lebus strom- 
abwärts bis zum Fahnen-Kruge, Zellin gegenüber; 
B. für das Nieder-Oderbruch: 
1) der Haupt-Oderdeich auf der linken Seite der Oder vom Fahnen-Kruge, 
Zellin gegenüber, bis zur Höhe bei Neu-Glietzen; 
2) der Haupt-Oderdeich auf der linken Seite der Oder von der Chaussee 
bei der Hohen-Wutzener Fähre an stromabwärts, bei Hohensaathen vor- 
bei, durch das Lunower und Stolper Bruch bis unterhalb Päßig; 
3) der Rückstaudeich für das Stolpe-Lunower Bruch, auf der rechten Seite 
des großen Hohensaathener Entwässerungskanals; 
4) der rechtseitige Oderdeich im Zehdener Bruche, auf der Höhe bei Nieder- 
Wutzen anschließend, und von da stromabwärts führend bis zu den 
Höhen bei Bellinchen; 
5) die von Güstebiese an zu beiden Seiten der alten Oder auf dem linken 
Ufer bis gegen Oderberg und auf dem rechten Ufer bis nach Neu- 
Tornow erstreckenden alten Oderdeiche. 
Den Deichverbänden liegt es ob, die voraufgeführten Schutzdeiche in den- 
jenigen, unter Aufsicht der Verwaltungsbehörden festzustellenden Abmessungen 
Schutzdeiche. 
auszubauen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke des 
Bruchs gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand nach Möglichkeit 
zu sichern. Desgleichen ist zur Anlage und Unterhaltung von Quelldeichen, so- 
weit solche im Interesse eines größeren Theils der Niederung für nöthig befunden 
werden, der betreffende Deichverband verpflichtet, sofern nicht besondere Ab- 
kommen darüber getroffen werden. 
Die Unterhaltung der innerhalb der Niederungen außerdem noch vorhan- 
denen privativen Polderdämme bleibt Sache der dabei besonders Betheiligten. 
Wenn zur Erhaltung oder zum besseren Schutze der Deiche Buhnenbauten, 
Uferdeckungen oder andere Schutzanlagen nöthig werden, so hat der betresende 
(r. 7412) 90“ eich.
	        
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