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Deichverband dieselben nach Angabe der Strombauverwaltung auszufuͤhren,
vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete.
g. 3.
Entwässerungs- Die Entwässerung der eingedeichten Bruchgrundstücke geschieht durch die
Anlagen, bereits vorhandenen und durch die noch anzulegenden Kanäle, Hauptgräben,
Nebengräben und Privatgräben.
I. Kanäle sind diejenigen Emwässerungszüget welche dem ganzen Bruche
oder doch einem großen Theile desselben Vorfluth gewähren.
II. Hauptgräben sind solche, welche nicht zu den Kanälen gehören, und doch
einer Feldmark oder mehreren Feldmarken Vorfluth gewähren.
III. Nebengräben sind diejenigen Gräben, welche nur einzelnen Grundstücken
verschiedener Interessenten, nicht aber einer ganzen Feldmark Vorfluth
gewähren.
IV. Privatgräben sind solche, welche nur den Grundstücken eines einzelnen
Inkeresenten Vorfluth schaffen.
Die ad I. und II. vorhandenen Kanäle und Hauptgräben sind in der
dem Deichamte des Nieder-Oderbruchs in der Sitzung vom 22. Oktober 1868.
und der Deichschaukommission des Ober-Oderbruchs in der Sitzung vom 26. Ok.
tober 1868. vorgelegten Nachweisung aufgeführt und beschrieben.
Die Anlage anderer Kanäle auf Kosten des Deichverbandes kann von
jedem Deichamte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen werden.
Die Anlegung neuer Haupt-= und Nebengräben, auf Kosten der speziell
dabei Betheiligten, kann von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Interessenten
auf Antrag des Deichamtes angeordnet werden. Das Beitragsverhältniß für
die Anlage ist dabei im Mangel der Einigung nach Maaßgabe des Vortheils
festzustellen, auch kann das Deichamt einen angemessenen Beitrag dazu aus der
Deichkasse bewilligen.
Die Räumung, Krautung und sonstige Unterhaltung sämmtlicher Kanäle
und Hauptgräben hat jeder der beiden Deichverbände innerhalb seiner Verbands-
grenze auszuführen und die Kosten aus der betreffenden Verbandskasse zu be-
eiten.
Die Unterhaltung, sowie die wiederkehrende Räumung und Krautung der
Nebengräben ist unter der Aufsicht des Deichhauptmanns resp. der von ihm be-
auftragten Beamten von jedem Grundbesitzer innerhalb seines Grundbesitzes resp.
von dem etwa verpflichteten Gemeindeverbande zu bewirken.
S. 5.
Algemeint Ve · Das Wasser der Kanäle, Haupt-- und Nebengräben darf ohne widerrufliche
simmungen Genehmigung des Deichhauptmanns weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
r EntfenDagegen hat jeder Grundbesitzer das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen
er * entledigen will, in die Kanäle, Haupt- und Nebengräben zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den von dem Deichhauptmann bengeschriene