Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— c684 — 
g. 50. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren hin- 
reichender technischen Kenntniß und Uebung sich der betreffende Deichinspektor und der 
Deichhauptmann versichert haben, die vollkommen körperlich rüstig find und die 
ewöhnlichen Elementarkenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche 
fürfüche Anzeige erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch 
eine genöhaliche Lohnrechnung führen können. · 
§.51. 
pas-passe Für die Pensionsberechtigung der Beamten der beiden Verbände find die 
u der Bestimmungen des F. 65. der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen 
der Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853. maaßgebend, sofern bei ihrer 
Anstellung nicht etwas Anderes festgesetzt ist. - 
§·52. 
Distich- Das Deichamt in jedem Verbande hat über alle Angelegenheiten des be- 
#mter. treffenden Deichverbandes zu beschließen, soweit solche nicht ausschließlich dem 
Deichhauptmann oder den Deichinspektoren überwiesen sind. Die von dem 
Deichamte gefaßten Beschlüsse sind für den Deichverband verpflichtend. Die 
Ausführung der gefaßten Beschlüsse geschieht durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge 
der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrolirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen des 
Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Lwecke die Akten 
einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
G. 53. 
Deichamt des Das Deichamt des Ober-Oderbruchs besteht aus 11 Mitgliedern: 
* a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor des Verbandes, 
Tc) dem von der Regierung in Frankfurt a. d. O. für die Königlichen 
Domainen im Ober-Oderbruch ernannten Repräsentanten, 
d) zwei Repräsentanten für die zum Ober-Oderbruch gehörigen Rittergüter, 
e) sechs Repräsentanten der zum Ober-Oderbruch gehörigen Stadt- und 
Landgemeinden. 
C. 54. 
ihe en. Das Deichamt des Nieder-Oderbruchs besteht aus 13 Mitgliedern: 
bruchs. a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b) den Deichinspektoren des Verbandes, 
Jc) dem von der Regierung in Frankfurt a. d. O. für die Königlichen 
Domainen im Nieder-Oderbruch ernannten Repräsentanten, 4 wet 
zwei-
	        
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