Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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d) zwei Repräsentanten der zum Nieder-Oderbruch gehörigen Rittergüter, 
e) sieben Repräsentanten der zum Nieder-Oderbruch gehörenden Stadt- und 
Landgemeinden. 
. 55. 
Die beiden Deichämter versammeln sich regelmäßig zweimal im Jahre, 
und zwar müssen die Deichamtsversammlungen möglichst bald nach der Früh- 
jahrs- und Herbstschau abgehalten werden. Im Falle der Nothwendigkeit kann 
das eine oder das andere der beiden Deichämter von dem Deichhauptmann auch 
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen) sobald es von 
einem Viertel der Mitglieder eines Deichamtes verlangt wird. Die Sitzungen 
sind öffentlich, jedoch kann für einzelne Gegenstände durch besonderen lkane 
beschluß, wiger in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit aus- 
geschlossen werden. Die Sitzungen ducsen nicht in öffentlichen Schankkokalitäten 
gehalten werden. 
K. 56. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von jedem Deichamte 
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenbeng erfolgt unter allgemeiner 
Angabe der Gegenstände der Verhandlung) mit Ausnahme dringender Fälle muß 
dieselbe wenigstens fieben freie Tage vorher statthaben. 
. 57. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Stimmen vertreten find. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn das Deich- 
amt, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen. 
berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und 
driuem Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen 
werden. 
g. 58. 
Im Deichamte des Ober--Oderbruchs hat der Vertreter der Domainen 
zwei Stimmen. Im Uebrigen hat in beiden Deichämtern jedes Mitglied gleiches 
Stimmrecht mit Ausnahme der Deichinspektoren, welche nur berathende Stim- 
men haben, Falls sie nicht den Deichhauptmann vertreten und in diesem Falle 
auch dessen Stimme führen. 
ei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
K. 59. 
An Beschlüssen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf der- 
un Ficht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wider- 
pru eht. 
ann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellvertreter eine 
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Deichhauptmann, 
oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung 
für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu sorgen und nöthigenfalls 
einen besonderen Vertreter zu bestellen. 
(Nr. 7412. . 60.
	        
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