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gelten, wenn auch Dambitsch'") die Rechenschaftslegung
unter die Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes rechnen
will. Der 8 17 hat heute nur Wirkung für den Jall des § 16,
der ja, wie gesagt, noch in Preußen landesrechtliche Geltung
hat und hier ist allerdings das Staatsministerium den Kammern
gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet, eine Bestimmung,
der aber der praktische Wert fehlt, solange das in Art. 61
Abs. 2 Bll. versprochene Gesetz über die Ministeranklage noch
nicht ergangen ist.
§9.
Die Mitwirkung des Militärs zur Unterdrückung
innerer Unruhen.
Daß mit der Erklärung des Belagerungszustandes die vollziehende
Gewalt an die Militärbehörde übergeht und zwar
ihso inne, d. h. ohne besonderen Abertragungsakt, ist für das
haulsche Reich mit Ausnahme von Bayern — durch Art. 68
RVB. und § 4 des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand
bestimmt.
Im baprischen Gesetz vom 5. November 1912 findet sich
hier, wie oben dargetan wurde, eine Lücke, da es eine entsprechende
Bestimmung nicht enthält. Immerhin wird man die
gleiche Wirkung als notwendig ansehen müssen, weil sie zum
Wesen des Belagerungszustandes nach seiner historischen Entwicklung
und begrifflich gehört. Auf diesen Standpunkt bat der
König von Bayern durch Erlaß der Verordnung vom 31. Juli
1914 über den Abergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden
sich gestellt.
Wir haben weiter gesehen, daß der Belagerungszustand
nach dem preuß. Gesetz von 1851 und nach der RV. nur für
den Fall des Krieges und des Aufruhrs, nach dem bayprischen
Gesetz von 1912 sogar nur für den Fall des Krieges verhängt
werden kann.
76) Dambitsch, Reichsverfassung, S. 620.