Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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gelten,  wenn  auch  Dambitsch'")  die  Rechenschaftslegung
unter  die  Wirkungen  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  rechnen
will.  Der  8  17  hat  heute  nur  Wirkung  für  den  Jall  des  §  16,
der  ja,  wie  gesagt,  noch  in  Preußen  landesrechtliche  Geltung
hat  und  hier  ist  allerdings  das  Staatsministerium  den  Kammern
gegenüber  zur  Rechenschaftslegung  verpflichtet,  eine  Bestimmung,
  der  aber  der  praktische  Wert  fehlt,  solange  das  in  Art.  61
Abs.  2  Bll.  versprochene  Gesetz  über  die  Ministeranklage  noch
nicht  ergangen  ist.

§9.
Die  Mitwirkung  des  Militärs  zur  Unterdrückung
innerer  Unruhen.

Daß  mit  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  die  vollziehende
  Gewalt  an  die  Militärbehörde  übergeht  und  zwar
ihso  inne,  d.  h.  ohne  besonderen  Abertragungsakt,  ist  für  das
haulsche  Reich  mit  Ausnahme  von  Bayern  —  durch  Art.  68
RVB.  und  §  4  des  preuß.  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
bestimmt.

Im  baprischen  Gesetz  vom  5.  November  1912  findet  sich
hier,  wie  oben  dargetan  wurde,  eine  Lücke,  da  es  eine  entsprechende
  Bestimmung  nicht  enthält.  Immerhin  wird  man  die
gleiche  Wirkung  als  notwendig  ansehen  müssen,  weil  sie  zum
Wesen  des  Belagerungszustandes  nach  seiner  historischen  Entwicklung
  und  begrifflich  gehört.  Auf  diesen  Standpunkt  bat  der
König  von  Bayern  durch  Erlaß  der  Verordnung  vom  31.  Juli
1914  über  den  Abergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörden
  sich  gestellt.

Wir  haben  weiter  gesehen,  daß  der  Belagerungszustand
nach  dem  preuß.  Gesetz  von  1851  und  nach  der  RV.  nur  für
den  Fall  des  Krieges  und  des  Aufruhrs,  nach  dem  bayprischen
Gesetz  von  1912  sogar  nur  für  den  Fall  des  Krieges  verhängt
werden  kann.

76)  Dambitsch,  Reichsverfassung,  S.  620.