Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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3) die Einräumung einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von 
Grundstücken. 
Die Genossen des Verbandes haben demselben von ihren Grundstücken 
diejenigen Flächen, welche sur Herstellung des Hauptabzugsgrabens erforderlich 
sind, ohne Entschädigung abzutreten. 
Jedoch sollen die bei der Regulirung und Geradelegung desselben trocken 
elegten Grabenstrecken denjenigen als Ersatz übereignet werden, welche zur Her- 
Keellene des Hauptgrabens Land abtreten. 
Falls aus diesem Verfahren für Einzelne eine offenbare und erhebliche 
Härte erwächst, soll eine billige Vergütung gewährt werden. Streitigkeiten hier- 
über werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden. 
. 9. 
Das Expropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine güt- 
liche Einigung zwischen den Interessenten nicht trreict wird, leitet die Regierung 
zu Frankfurt a. d. O. nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung 
von Privatflüssen vom 28. Februar 1843. 
K. 10. 
An der Spitze des Verbandes steht ein Vorstand, bestehend aus einem 
Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Ihr Amt ist Ehrenamt. 
C. 11. 
Die vier Vorstandsmitglieder und für jeden ein Stellvertreter werden von 
allen Verbandsgenossen auf sechs Jahre gewählt und diese wählen den Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter, welche nicht zu den Verbandsgenossen zu gehören 
brauchen, ebenfalls auf sechs Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte des Vorstandes aus und wird durch 
Neuwahl ersetzt. 
ie das e Mal ausscheidenden zwei Mitglieder und Stellvertreter 
werden durch das Loos bestimmt. 
Die Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig. 
Wählbar ist jeber großjährige Genosse des Verbandes, welcher den Voll- 
besitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch richterliches Erkenntniß verloren hat. 
Wählbar sind auch die Pächter, Verwalter und Generalbevollmächtigten 
derjenigen Genossen, welche selbst wählbar sind. 
Die Wirkung der Wahl erlischt mit dem Aufhören der Wählbarkeit. 
Die Stellvertreter nehmen in Behinderungsfällen des Vorstandsmitgliedes 
dessen Stelle ein. Außerdem tritt, wenn ein Vorstandsmitglied während seiner 
Wahlzeit stirbt, oder aus dem Genossenschaftsgebiet verzieht, dessen Stellvertreter 
für die laufende Wahlperiode ein. 
Eine Ersatzwahl findet nur statt, wenn außer dem Vorsitzenden nicht noch 
zwei Mitglieder oder Stellvertreter vorhanden sind. &12 
. 12.
	        
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