Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 12. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines zum Ver- 
bande Khorigen Grundstücks von wenigstens Einem Morgen, welcher mit 
seinen irgen zur Verbandskasse nicht im Rückstande und im Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte ist. 
Das Stimmrecht von Frauen und Minderjährigen darf nur durch die 
Eedlichen Vertreter resp. durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Gehört ein 
rundstück mehreren Genossen gemeinschaftlich, so kann nur Einer derselben im 
Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
ie Liste der Wähler wird vom Vorsitzenden des Vereins mit Hülfe der 
Gemeindevorsteher aufgestellt und diese wird extraktweise je drei Tage lang in 
den Schulzenämtern zu Groß. Wubiser, Klein-Wubiser und Klemzow ausgelegt. 
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der Liste Ein- 
asne bei dem Vorsitzenden erheben, deren Entscheidung dem Vorstande 
zusteht. , 
Der Wahltermin, zu welchem die Besitzer der Rittergüter Groß. Wubiser 
und Klemzow und der jedesmalige Pächter der Domaine Klein-Wubiser, als 
Vertreter des Königlichen Domainenfiskus, sowie der Magistrat zu Königs- 
berg i. d. N.-M. ehenfalls zu laden sind, wird vom Vorsitzenden abgehalten, 
jedoch ist derselbe befugt, hiermit ein anderes Vorstandsmitglied zu beauftragen. 
Die Wahl geschieht durch Stimmenmehrheit. 
Jeder Genosse, der sechs Morgen und weniger (jedoch mindestens Einen 
Morgen) in der Meliorationsfläche besitzt, hat Eine Stimme; jeder Genosse, der 
7 bis 12 Morgen besitzt, hat zwei Stimmen und so fort bei jeden sechs Mor- 
gen größeren Besitzes Eine Stimme mehr. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff zur Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
K. 13. 
Der Vorstand versammelt sich alle Jahre regelmäßig zur Frähfahrs, und 
Herbstgrabenschau im Mai und Oktober, um die Jahresrechnungen abzunehmen, 
den Etat feshstelle und die sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Versammlungen zu berufen, 
wenn es ihm nothwendig erscheint. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe des Gegenstandes der Ver- 
handlung. · 
e- Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage 
vorher erfolgen. ½*!17m 
Wer am Erscheinen verhindert ist, hat die Vorladung seinem Stellvertreter 
mitzutheilen. « . 
Der Vorsitzende, welcher bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme 
hat, beruft die Versammlung, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ord- 
mung in den Sitzungen. · . 
Jqpkgqssws9.(1sik.741z.) 95 d. 14.
	        
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