Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7424.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationcn
des  Kreises  Rössel,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  zum  Betrage  von
50,000  Thalern.  Vom  26.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Rössel,  im  Regierungsbezirk
Königsberg,  auf  dem  Kreistage  vom  21.  Dezember  1867.  beschlossen  worden,
die  zur  unentgeltlichen  Hergabe  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises  belegenen
Grund  und  Bodens  für  die  Thorn=  Insterburger  Eisenbahn  an  den  Staat  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zmskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu
dem  angenommenen  Betrage  von  50,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Pe  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Ddhligationen  im  Betrage  von  50,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Funfzigtausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

60  Stück  à  500  Thaler
180  à  100
40  à  50

30,000  Thaler,
18,000
2,000
50,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fuͤnf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  1000  Thalern,
buchstäblich:  Eintausend  Thalern,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  n  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulen  burg.

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(Tr.  7424.)  Pro-