Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Drovinz Preußen, Negierungebezirk Königsberg. 
Obligation 
des 
Rösseler Kreises 
Littr. W.. 
über 
Auf Grund des unten landesherrlich bestätigten Kreistags- 
beschlusses vom 21. Dezember 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 
50,000 Thalern zu Zwecken des Thorn= Insterburger Eisenbahnbaues bekennt 
sich die ständische Finanzkommission des Rösseler Kreises Namens des Kreises 
durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver- 
schreibung zu einer Darlehnsschuld vpon . Thalern Preußisch Kurant, welcher 
Betra em den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu 
verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von funfzig Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds mit wenigstens 1000 Thalern 
jährlich. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds zu größeren Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch anhlausenar Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung geschieht sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlichen Staatsanzeiger, 
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, ferner in einer zu 
Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem Rasfelen Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am I. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Bischofsburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. M 
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