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(Nr. 7432.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Johannisburger Kreises im Betrage von 40,000 Thalern, III. Emission.
Vom 26. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Johannisburger Kreises auf dem
Kreistage vom 5. Dezember 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten, außer den durch die Privilegien
vom 20. August 1855. (Gesetz= Samml. S. 616.) und vom 25. April 1864.
(Gesetz-Samml. S. 328.) genehmigten Anleihen von 50,000 Thalern und 80,000
Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu be-
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläu-
biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 40,000 Tha-
lern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger
noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2.
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage
von 40,000 Thalern, in Buchstaben: vierzig Tausend Thalern, welche in fol-
genden Apoints:
7,000 Thaler à 1000 Thaler
00 a 500
7 Stück,
10000. à„ 22
15,000 à 100 . = 150
5,000 „ 50 —= 1000
2,000 à 25 -— 80
40,000 Thaler 359 Stück,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und mac der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschrei-
bungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. April 1869.
(1. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-