Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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höheren Eingangs- oder Ausgangsabgaben erhoben werden, als beim Eingamge 
oder Ausgange über die Landgrenze. 
Artikel 7. 
Insoweit nicht sanitätspolizeiliche Rücksichten entgegenstehen, ist die Durh- 
fuhr aller Waaren auf dem Rheine von Basel bis in das offene Meer gestattt. 
Die Uferstaaten werden, mag diese Durchfuhr direkt oder nach vorgm- 
giger Umladung oder Lagerung in der Niederlage erfolgen, Durchgangsabgalen 
nicht erheben. 
Artikel 8. 
Die gegenwärtigen, dem Rheinhandel angewiesenen Freihäfen sollen auch 
in Zukunft fortbestehen. Die Vermehrung derselben bleibt dem Ermessen jer 
einzelnen Ufer-Regierungen überlassen. 
Die in diesen Freihäfen zur Niederlage gebrachten Waaren unterliegn, 
sofern sie nicht später in dem betreffenden Uferstaate oder dem Gebiete des Züäl- 
oder Steuersystems, welchem derselbe angehört, in den freien Verkehr gestzt 
werden, keinerlei Ein- oder Ausgangsabgaben. 
Artikel 9. 
Will ein Schiffer direkt und ohne Veränderung seiner Ladung durch des 
Gebiet eines Uferstaates oder mehrerer zu einem Zollsystem gehöriger Staatn 
durchfahren, so ist ihm die Fortsetzung der Reise ohne vorgängige spezielle Fe- 
vision der Ladung unter der Bedingung zu gestatten, daß er sich der amtlichn 
Verschlleßung der Laderäume oder der amtlichen Begleitung oder beiden Mach- 
regeln zugleich, nach dem Ermessen der Zollbehörde, zu unterwerfen hat, ud 
daß er derselben ein nach dem beiliegenden Formular A. ausgestelltes Manifst 
in doppelter Ausfertigung übergiebt. 
Beim Ausgange hat er sodann an dem letzten Grenzzollamte, Behus 
Untersuchung und Abnahme des angelegten amtlichen Verschlusses, beziehung- 
weise der Zurückziehung der amtlichen Begleiter, anzuhalten. 
Im Uebrigen darf er auf seiner Fahrt aus Rücksicht auf das Zollinteress, 
den Fall einer Zolldefraudation ausgenommen (Art. 12.), nicht angehalten werden. 
Die amtlichen Schiffsbegleiter haben kein anderes Recht, als Schiff um 
Ladung zur Verhütung von Einschwärzungen zu überwachen. Sie haben v#r 
dem Schiffsführer unentgeltlich Theilnahme an der Kost der Schiffsmannschaft 
sowie das nöthige Feuer und Licht, sonst aber keine Vergütung zu fordern ode- 
anzunehmen. 
Tritt unterweges, in Folze von Naturereignissen oder anderen unvermeid- 
lichen Zufällen, die Nothwendigkeit ein, eine Veränderung der Ladung vorzuneb- 
men und zu diesem Zwecke den Verschluß zu lösen, so hat der Schiffsführer sich 
deshalb vorher an die nächsten Jollbeamten zu wenden und deren Ankunft ab- 
zuwarten. Ist die Gefahr so dringend, daß ihm dazu genügende Zeit nicht übrig
	        
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