Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  853  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  48.  —

 

Nr.  7450.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Rybniker  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  im  Betrage  von
42,000  Thalern.  Vom  24.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rybniker  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  9.  September  1868.  und  24.  Februar  1869.  beschlossen  worden,  die  zur
Förderung  der  in  dem  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe,  neben  der  durch  das  Privilegium
  vom  8.  Juni  1864.  (Gesetz=  Samml.  von  1864.  S.  405.)  und  vom
29.  Januar  1866.  (Gesetz  Samml.  von  1866.  S.  66.)  genehmigten,  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Iwecke
auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  42,000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläu  ige-  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  Fsunden  hat,  in  Gemäßheit  des  8  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  einer  dritten  Serie  von  Obligationen  zum
Betrage  von  42,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwei  und  vierzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Thaler  in  20  Apoints  à  500  Thaler  =  10),000  Thaler,

12,000  .  60  à  200  12,000

20,000  200  aà  100  —-  20000
280  Apoints,  42,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit

füuf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  ber  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Fol  fordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Fr#ent  es  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldraten,  zu  tilgen  sm,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesheriiche
  Gexehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  In.
aber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7450.)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1869.

.

as