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(Nr. 7458.) Statut der Genossenschaft für die Melioration der Niederung oberhalb der
Möhle zu Lutom,) Kreis Birnbaum. Vom 28. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der I#. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843.) was folgt:
K. 1.
Die Besitzer der oberhalb der Mühle zu Lutom durch Nässe leidenden
Wiesen und Bruchgrundstücke in den Wiesenthälern
a) am Lutomer Bach, von der Lutomer Mühle aufwärts bis zum Bialczer-See;
b) am Ryziner Bach, vom Bialczer- See aufwärts bis zur Ryzin-Möühle;
c) am Lezechache, vom Bialczer-See aufwärts bis zur Lezecmühle,
werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch
Entwässerung, und zwar durch Aufhebun des Wasserstaues der Mühle zu Lutom,
durch Senkung des Wasserspiegels des Bialczer-Sees, durch eine Regulirung der
genannten Bäche und demnächst durch Bewässerungsanlagen zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Birnbaum.
§. 2.
Dem Verbande liegt ob, den von dem Bauinspektor Schulemann unterm
26. Januar 1869. entworfenen, bei der Prüfung in den oberen technischen Instanzen
gebilligten Meliorationsplan zur Ausführung zu bringen. .
Die künftige Unterhaltung der nach dem Plane zu regulirenden Bachläufe,
der auszuführenden Bewässerungsanlagen und der über den Lezecbach zwischen
Station 43. und 44. des Spezialplanes vom Verbande neu zu erbauenden
Brücke ist Sache des Verbandes. -
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der
Ausfũhrung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
g. 3.
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das
Recht zur Expropriation verliehen, insbesondere auch zur Erwerbung des Mühlen-
stannechtes und der dazu gehörigen Stauanlagen der Mühle zu Lutom.
Darüber, welche Gegenstände der Expropriation unterliegen, steht die Ent-
scheidung der Negierurg zu Posen zu mit Vorbehalt eines innerhalb einer Präklufiv.
frist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten.
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