Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sowie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten analog die Vorschrif- 
ten über Gemeindewahlen. 
K. 12. 
Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigen- 
thum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gercchtigkeien und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Ent- 
scheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtegung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit 
nicht im H. 3. in Betreff des Entschädigungsverfahrens etwas Anderes bestimmt ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann bestimmt, 
welcher den Vorfitz führt. Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur groß- 
jährige, verfügungsfähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, 
gewählt werden. Wenn von dem oder den mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
nicht binnen vier Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung 
des Verstandes, diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird) so 
erfolgt die Wahl desselben durch die Regieuung. Wenn von mehreren gleich- 
betheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl enthalten, so sind sie an die Wahl 
der übrigen gebunden. 
KC. 13. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich zwischen 
Saat- und Erndtezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, im Sep- 
tember eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei ein Verjeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde 
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nöthig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
S. 14. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ge- 
(Nr. 7458—7459.) hand-
	        
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