Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7469.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1869., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Ellrich, im Kreise Nordhausen, Regierungsbezirk Erfurt, 
bis zur vormaligen Landesgrenze zum Anschlusse an die von der Grflich 
Stolbergschen Rentkammer in Wernigerode vom Jägerfleck bei Rothesütte, 
Amts Hohnstein, Provinz Hannover, über Sülzhain in der Richtung auf 
Ellrich zu erbauende Chaussee. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Ellrich, im Kreise Nordhausen, Regierungsbezirk Erfurt, 
kbis zur vormaligen Landesgrenze zum Anschlusse an die von der Gräflich Stol- 
bergschen Rentkammer in Wernigerode vom Jägerfleck bei Rothesütte, Amts 
Hohnstein, Provinz Hannover, über Sülzhain in der Richtung auf Ellrich zu 
erbauende Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadtgemeinde 
Ellrich das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straße. Igleich will Ich der Gräflich Stolbergschen Rentkammer zu 
Wernigerode und der Stadtgemeinde Ellrich, einer jeden für die von ihr zu unter- 
haltende Straßenstrecke, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Chaussee 
von Ellrich bis zum Jägerfleck bei Rothesütte bei der im Amte Hohnstein zu errich- 
tenden Hebestelle nach den vollen Sätzen des für die Staats-Chausseen in der 
Provinz Hannover jedesmal geltenden Chausscegeld-Tarifs hierdurch verleihen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlumg zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 21. Juni 1869. · 
Wilhelm. 
Fuͤr den Minister fuͤr Handel rc.: 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7470.) Statkut für den Verband zur Regulirung des Ressener Mühlenfließes unterhalb 
Syckadel, Kreises Lübben. Vom 26. Juni 1869. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz- 
Samml. vom Jahre 1853. S. 183.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt: 
.1J. 
Die Besitzer der im Lübbener Kreise im Thale des Ressener Mühlenfließes 
zwi-
	        
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