Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Bestimmung
und  Errichtung
der  Handelskammern.


Wahlberechtigung
  und
Wählbarkeit.

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(Nr.  7605.)  Gesetz  über  die  Handelskammern.  Vom  24.  Februar  1870.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  Umfang  der
Monarchie)  was  folgt:  *

Die  Handelskammern  haben  die  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen  der
Handel=  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirkes  wahrpunchment  insbesondere  die
Behörden  in  der  Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  thatsechliche
Mittheilungen,  Anträge  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.

.  2.

Die  Errichtung  einer  Handelskammer  unterliegt  der  Genehmigung  des
Handelsministers.

Bei  Ertheilung  dieser  Genehmigung  wird  zugleich  über  die  Jahl  der  Mit.
glieder  und,  wenn  die  Errichtung  für  einen  über  mehrere  Orte  sich  erstreckenden
Bezirk  erfolgz,  über  den  Sitz  der  Handelskammer  Bestimmung  getroffen.

.  3.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  sind  diejenigen  Kaufleute
und  Gesellschaften  berechtigt,  welche  als  Inhaber  einer  Firma  in  dem  für  den
Bezirk  der  Handelskammer  geführten  Handelsregister  eingetragen  stehen.

Mit  Genehmigung  des  Handelsministers  kann  jedoch  für  einzelne  Handelskammern
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  bestimmt  werden,  daß  das  Wahlrecht
außerdem  durch  die  Veranlagung  in  einer  bestimmten  Klasse  oder  zu  einem
bestimmten  Satze  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  bedingt  sein  soll.

S.  4.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  sind  ferner  berechtigt  die
im  Bezirke  der  Handelskammer  den  Bergbau  treibenden  Alleineigenthümer  oder
Pächter  eines  Bergwerkes,  Gewerkschaften  und  in  anderer  Form  organistrten
Gesellschaften  —  einschließlich  derjenigen,  welche  innerhalb  der  in  den  §99.  210.
211.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  S.“49.),
im  *  1.  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1869.  (Gesetz=  Samml.  S.  401.)  und
im  Artikel  XII.  der  Verordnung  vom  8.  Mai  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  603.)
bezeichneten  Landestheile  Eisenerz-,  beziehungsweise  Stein-  oder  Braunkohlenbergbau
  betreiben  —  insoweit  die  Aresprodekgn  einen  von  dem  Handelsminister
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  für  die  einzelnen  Handelskammern  zu  bestimmenden
  Werth  oder  Umfang  erreicht.

Die  fiskalischen  Bergwerke  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  ausgeschlossen.


Die  Wahlstimme  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Genossenschaft  darf
nur  durch  ein  im  Handelsregister  eingetragenes  Vorstandsmitglied)  die  jeder  anderen