Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. « 
Bad Ems, den 27. Juni 1870. ç 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
  
(Nr. 7712.) Allerhöchster Erlaß vom b. Juli 1870., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen des 
Landkreises Königsberg: 1) von Powunden über Carmitten, Bollgehnen 
bis zur Königsberg - Cranzer Staatsstraße bei Kanten, 2) von Lisca- 
Schaaken nach Schagken zum Anschluß aon die von Schmeckenkrug nach 
Schaaken und Schaaksvitten führende Kreisstraßc. 
N.% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straßen im Landkreise Königsberg, Regierungsbezirk Königsberg: 
1) von Powunden über Carmitten, Bollgehnen bis zur Königsberg. Cranzer 
Staatsstraße bei Kanten, 2) von Lisca-Schaaken nach Schaaken zum Anschluß 
an die von Schmeckenkrug nach Schaaken und Schaaksvitten führende Kreis- 
straße, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Landkreise Königsberg das 
Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, im- 
Fleichen das Recht * Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materia- 
ien, nach Maß e der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in 
Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er- 
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld= Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur An- 
wendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. "" 
Bad Ems, den 5. Juli 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplih. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7713.)
	        
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