Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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85.
Zu  Art.  8  und  9  des  Gesetzes.

Schuldzinsen,  welche  von  einer  sowohl  zur  Einkommensteuer  als  zur  Kapitalrentensteuer
pflichtigen  Person  gemäß  Art.  6  des  Kapitalrentensteuergesetzes  an  der  steuerbaren  Kapitalrente
  zum  Abzug  gebracht  werden,  gehören  nicht  zu  den  auf  den  Erwerb  von  Einkommen
im  Sinne  des  Art.  8  Abs.  3  gegenwärtigen  Gesetzes  nothwendigen  Ausgaben  und  bleiben
von  einer  nochmaligen  Abrechnung  an  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  ausgeschlossen.

Unter  dauernd  gewährten  Gebühren  oder  Entschädigungen  für  bestimmte  Dienstleistungen
im  Sinne  des  Art.  9  Abs.  1  lir.  c  sind  fortlaufende  derartige  Bezüge  zu  verstehen;  die
Bezeichnung  „dauernd“  tritt  in  Gegensatz  zu  einer  einmaligen  oder  vorübergehenden  Bewilligung,
  während  die  Widerruflichkeit  des  Bezuges  kein  entscheidendes  Merkmal  bildet.

*  6.
Zu  Art.  11  des  Gesetzes.

Behufs  genauer  Beachtung  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  wird  in  der  Schlußbeilage  XlII  zu  gegenwärtiger  Instruktion  ein  Abdruck
des  hier  in  Frage  stehenden  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai  1870  angefügt.

Der  Begriff  „Wohnsitz“  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  nach  der  in  §  1
Abs.  2  des  erwähnten  Reichsgesetzes  gegebenen  Erläuterung  anzuwenden.

Die  Mitglieder  der  auswärtigen  Missionen  Bayerns  und  ihre  Dienerschaft  unterliegen
zufolge  der  völkerrechtlichen  Annahme,  daß  dieselben  ihr  Domizil  in  der  Heimath  haben,
der  gleichen  Besteuerung  wie  die  in  Bayern  wohnenden  bayerischen  Staatsangehörigen.
Hieran  ist  durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  umsoweniger  etwas  geändert,
als  sich  auch  das  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  auf  diese  Missionen  nicht
erstreckt.

Vgl.  Mot.  zum  Entwurf  Beil.  361  Verhandl.  der  K.  d.  Abg.  1879  Beil.-Bd.  IX  S.  326.

Unter  „Ausland“  und  „Ausländer“  sind  nur  außerdeutsche  Staaten  und  Angehörige
derselben  zu  verstehen.

Bezüglich  der  Bestenerung  der  Ausländer  wird  auf  die  in  Art.  11  Ziff.  3  lit.  à
enthaltene  Ausdehnung  der  Steuerpflicht  hingewiesen,  wonach  Ausländer,  welche  in  Bayern
ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst  länger  als  ein  Jahr  aufhalten,  mit  demjenigen
nuter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  Einkommen  stenerpflichtig  erscheinen,  welches  in
Bayern  erworben  oder  dahin  bezogen  wird.