Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Endlich soll den mit fixirten Diäten als Kassen= und Büreaugehülfen an- 
gestelten Beamten, wenn sie nach fünfjähriger pflichtmäßiger Dienstführung ent- 
ehrlich oder dienstunfähig werden, bei ihrer Entlassung eine einmalige Unter- 
stützung im Betrage einjähriger Diäten, bei fünfzehnjähriger oder längerer Dienst- 
zeit aber die im HF. 4. des gedachten Pensionsreglements den bei Auflösung des 
Instituts noch im Dienste stehenden Beamten zugesicherte einmalige Unterstützung 
gewährt werden. l2 
Für eine etwa nothwendig werdende Wiederbesetzung erledigter Kassen- 
und Büreau-Aemter ist der Allerhöchste Erlaß vom 4. Dezember 1865., betreffend 
die Anstellung der Landschaftsbeamten (Gesetz= Samml. für 1865. S. 1155.)) 
maßgebend. 
Was hierbei die von den Kassenbeamten zu bestellende Kaution anlangt, 
so sollen für den Rendanten 2000 Thaler, für den Kontroleur 1000 Thaler 
und für den Kassen-Assistenten 500 Thaler in neuen Posener Pfandbriefen ge- 
nügen. Dagegen soll es bei der auf 1000 Thaler festgesetzten Kaution des 
Buchhalters verbleiben. r 
. 10. 
Die Generallandschafts-Direktion ist berechtigt und verpflichtet, zur schließ- 
lichen Abwickelung aller Geschäfte des landschaftlichen Kreditvereins das be- 
wegliche und unbewegliche Vermögen desselben zu verfilbern, insbesondere das 
unter Nr. 16. an der Friedrichsstraße in Posen belegene Grundstück, vor- 
behaltlich der staatlichen Genehmigung, und zwar vorzugsweise an eine öffentliche 
Körperschaft zu veräußern. 
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Die beim Schlusse des Kreditvereins vorhandenen, nicht zum eigenthüm- 
lichen Fonds gehörigen Kassenbestände, namentlich die nicht erhobenen Valuten 
der öffentlich gekündigten Pfandbriefe und fälligen Kupons, werden bei der Pro- 
vinzial- Hülfskasse zinsbar angelegt und den Provinzialständen des Großherzog- 
thums Posen mit dem Ersuchen überwiesen, die sich innerhalb der Verjährungs- 
frist etwa noch meldenden Berechtigten aus diesen Beständen zu befriedigen, den 
nicht abgehobenen Betrag dagegen seiner Zeit zu wohlthätigen Zwecken zu ver- 
wenden. 
Zur Einziehung der beim Schlusse des landschaftlichen Kreditvereins resti- 
renden Vorschüsse für sequestrirte oder subhastirte Güter und für rückständige 
Zinsen soll die Direktion der Posener Provinzial-Hülfskasse ermächtigt sein. Der 
etwaige Ertrag unterliegt der Disposition des Provinziallandtages für das Groß- 
herzogthum Posen zu gemeinnützigen, namentlich Wohlthätigkeitszwecken. 
K. 12. 
Alle statutarischen Bestimmungen, welche diesen Beschlüssen entgegenstehen, 
werden aufgehoben. 
  
(Nr. 7887.)
	        
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