Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation unter 
Mräsentation derselben bei dem Vorstande der Gesellschaft schriftlich Widerspruch 
erhoben worden ist. 
Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen 
Serie Zinskupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation. 
C. 4. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten Bahlungstage nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie 
zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an dem Tage der 
Fälligkeit der Obligation verfallen, mit den fälligen Obligationen eingereicht wer- 
den; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem 
Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
C. 6. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1877. ab jährlich 
mindestens ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben 
nebst dem Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zins- 
ersparniß verwendet. 
Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine sechsmonatliche Kündigung 
der Obligationen mit Genehmigung der Staatsregierung zu. " 
Die Nummern der in jedem Jahre zu amortisirenden Obligationen werden 
alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht durch den Vor- 
stand unter Zuriehung cines das Protokoll führenden Notars in einem 14 Tage 
zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der 
Zutritt freisteht. « · 
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen, sowie 
eine allgemeine Kündigung der Obligationen erfolgt durch dreimalige Einrückung 
in die §. 11. genannten öffentlichen Blätter. Die erste Einrückung muß min- 
destens sechs Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. 
Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 2. Januar jeden 
Jahres, das erste Mal am 2. Januar 1878; die Einlösung der gekündigten 
Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres statt- 
siaden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen 
Auslieferung der Obligation nebst Zinskupons und Talon an den Präsentanten. 
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter 
Beobachtung der wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Die 
im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (§. 9.) eingelösten Obligationen 
kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
(Tr. 7952.) 15 Ueber
	        
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