Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 116 — 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem Königlichen Eisenbahn- 
Kommissariate alljährlich Nachweis geführt. 
S. 7. " 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtele Obligationen mortifizirt wer- 
den, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. 
Für dergestalt mortifizjirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar 
gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli- 
gationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt. 
Zinökupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt wer- 
den. Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der im 
C. 4. angegebenen Verjährungsfrist bei dem Vorstande der Gesellschaft glaubhast 
nachweist, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht präsentirten Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
§. 8. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem 
Zahlungstermine jährlich einmal von dem Vorstande der Gesellschaft Behufs 
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. · 
Die nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur 
Einlösung gebrachten Obligationen sind werthlos und ist dies von dem Vorstande 
1nter angabe der Nummern der werthlos gewordenen Stücke alsdann öffentlich 
zu erklären. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr. 
G. 9. 
Außer den im §9. 6. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berchgte deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück- 
zufordern: · 
a)wennfällige8inskuponö, ungeachtet solche zur Zahlung präsentirt 
werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn mit 
Dampfwagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch 
Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn die im 9. 6. festgesetzte Tilgung nicht innegehalten wird. 
In den Fällen a. und b. kann das Kapital an demselben Tage) an welchem 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu c. ist dagegen 
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. « 
’DasRechtderZurückforderungdauertindemFallczuazbiszuchs 
zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstel- 
lung des unterbrochenen Transportbetriebes; das Recht der Kündigung zinen 
alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.