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Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem Königlichen Eisenbahn-
Kommissariate alljährlich Nachweis geführt.
S. 7. "
Sollen angeblich verlorene oder vernichtele Obligationen mortifizirt wer-
den, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen erlassen.
Für dergestalt mortifizjirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar
gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli-
gationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt.
Zinökupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt wer-
den. Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der im
C. 4. angegebenen Verjährungsfrist bei dem Vorstande der Gesellschaft glaubhast
nachweist, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht präsentirten Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
§. 8.
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem
Zahlungstermine jährlich einmal von dem Vorstande der Gesellschaft Behufs
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. ·
Die nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur
Einlösung gebrachten Obligationen sind werthlos und ist dies von dem Vorstande
1nter angabe der Nummern der werthlos gewordenen Stücke alsdann öffentlich
zu erklären.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr.
G. 9.
Außer den im §9. 6. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen
berchgte deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück-
zufordern: ·
a)wennfällige8inskuponö, ungeachtet solche zur Zahlung präsentirt
werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn mit
Dampfwagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch
Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn die im 9. 6. festgesetzte Tilgung nicht innegehalten wird.
In den Fällen a. und b. kann das Kapital an demselben Tage) an welchem
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu c. ist dagegen
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. «
’DasRechtderZurückforderungdauertindemFallczuazbiszuchs
zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstel-
lung des unterbrochenen Transportbetriebes; das Recht der Kündigung zinen
alle