Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2. Bei Mobilien. 
C. 66. 
In welchen Fällen Mobiliarbrandvergütigungen geleistet werden, bestimmt 
die Polize. Die Zahlung der Vergütigung erfolgt an den in dieser letzteren 
namhaft gemachten Versicherten. 7 
Der Generaldirektor ist befugt, im Einverständnisse mit der Landstube in 
Betreff der Versicherung der Mobilien, Rückversicherung bei anderen Gesellschaften 
für einzelne größere Risiko's zu nehmen. 
3. Prämien. 
g. 68. 
Für die bei einem Brande zur Hülfe gekommenen Spritzen werden an 
Prämien gezahlt: 
für die erste fahrbare Spritte ... 10 Thaler, 
. zweite 7 5 
e dritte -............... 3 
für die folgenden für je 1 
S. 69. 
Außerdem ist: 
-a) die Landslube befugt, Prämien bis zum Betrage von 100 Thalern für 
die Ermittelung von Brandstiftungen und für verdienstliche Handlungen 
beim Löschen von Feuer zu bewilligen; 
b) der Generaldirektor berechtigt, zur Anschaffung von Schlauchspritzen bis 
zu einem Preise von 500 Thalern eine Beihülfe von 30 Prozent des 
Preises unter der Bedingung zu gewähren, daß die Spritze stets im 
Stande gehalten und bis auf eine Meile Entfernung bei jedem Brande 
zur Hülfe geschickt wird. 
Sollte diesen Bedingungen nicht genügt werden, so kann die Rück. 
zahlung des gezahlten Beitrages verlangt werden. 
Titel VII. 
Abänderungen des Reglements. 
§. 70. 
Abänderungen vorstehenden Reglements, welche der Kommunallandtag be- 
schließen sollte, bedürfen, soweit sie die in den §#. 18. bis 69. enthaltenen Ver- 
waltungsvorschriften betreffen, der Genehmigung des Oberpräsidenten und der 
Bekanntmachung durch die Amts- und Kreisblätter des Bezirks, im Uebrigen 
aber der landesherrlichen Genehmigung. 
(Tr. 7053) Ueber-
	        
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