Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 158 — 
C. 4. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
lüber dieselbe ist dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt Rechenschaft 
abzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 7962.) Gesetz, betreffend die Abänderung beziehungsweise anderweite Feststellung einiger 
Wahlbezirke für das Haus der Abgcordneten. Vom 15. Februar 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
C. 1. 
Die durch Artikel 2. und Anlage der Verordnung vom 14. September 
1867. (Gesetz Samml. S. 1482.) dem fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirks 
Kassel für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten zugetheilte Ortschaft Kauls- 
dorf wird von diesem Wahlbezirke abgetrennt und dem fünsten Wahlbezirke des 
Regierungsbezirks Erfurt zugeschlagen. 
§. 2. 
Für die Provinz Schleswig= Holstein werden die Wahlbezirke, die Wahl- 
orte und die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, unter Ab- 
änderung der Anlage sub IV. zum Artikel 2. der Verordnung vom 14. Sep- 
„tember 1867.) nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses anderweit festgestellt. 
F. 3. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung 
stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.