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(Nr. 7967.) Verordnung) betreffend die Ausführung des Gesehes wegen Erweiterung der
Provinzialverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz. Vom
24. Februar 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, auf Grund des §. 2. des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die
Erweiterung der Provinzialverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz,
was folgt:
Artikel 1.
Behufs Theilnahme an der Wahl eines Abgeordneten zum Sächsischen
Provinziallandtage, sowie der Stellvertreter desselben tritt die Enklave Kaulsdorf
dem nach Artikel 2. C. 1. d. der Verordnung vom 17. Mai 1827.) betreffend
die nach dem Gesetze vom 27. März 1824. wegen Anordnung der Provinzial-
stände in der Provinz Sachsen vorbehaltenen Bestimmungen (Gesetz- Samml.
S. 47.)) für die Landgemeinden der Kreise Naumburg) Zeitz und Ziegenrück
bestehenden Wahlbezirke 4
Artikel 2.
Die Gemeinden des Kreises Meisenheim mit Einschluß der Stadt Melsen-
heim erhalten ihre Vertretung auf dem Provinziallandtage der Rheinprovinz im
Stande der Landgemeinden und werden Behufs Theilnahme an der Wahl eines
Abgeordneten und dessen Stellvertreters mit dem durch Meinen Erlaß vom
2. Januar 1865. gebildeten fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirks Coblenz
(Kreuznach, Simmern) vereinigt.
zirkundig unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
Verlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker). E