Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N. 16. 
  
(Nr. 7984.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1872.) betreffend die Aufstellung neuer 
Besoldungs- Etats, die Regulirung der Gehalte innerhalb der Etats und 
die Anciennctätsverhältnisse der richterlichen Beamten und der Beamten 
der Staatsanwaltschaft. 
A## Ihren Bericht vom 19. März d. J. will Ich zur Ausführung des Ge- 
setzes, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts = Etats für 1872., vom 
17. März d. J. mit Bezug auf die von den Häusern des Landtages bei Be- 
rathung des Etats für die Justizverwaltung gesnten Beschlüsse über die Auf- 
stellung neuer Besoldungö -Etats, die Regulirung der Gehalte innerhalb der 
Etats und die Anciennekätsverhältnisse der richterlichen Beamten und der Be- 
amten der Staatsanwaltschaft Folgendes bestimmen: « 
1)DieBesoldungsiEtatsdeöObersTribunalsunddesOber-Appellations- 
gerichts werden zu einem gemeinsamen Etat vereinigt. Die Mitglieder 
eider Gerichtshöfe, ausschließlich der Präsidenten und Vizepräsidenten, 
werden in die nach Maßgabe der Gesammtstellenzahl zu bildenden Ge- 
haltsklassen nach ihrer Anciennetät als Räthe des Ober-Tribunals, 
beziehungsweise des Ober- Appellationsgerichts, eingereiht. In Betreff 
dersenigen Räthe des Ober--Appellationsgerichts, welche einem der frü- 
heren Ober-Appellationsgerichte in den Provinzen Hannover, Hessen- 
Nassau und Schleswig. Holstein angehört haben, soll jedoch die Anstellung 
als Rath dieser Gerichte der Beufung in einen der jetzigen beiden höch- 
sten Gerichtshöfe gleichgeachtet werden. 
Die bisherigen speziellen Besoldungs-Etats für die Appellationsgerichte 
u Kiel, Kassel und Wiesbaden werden mit dem allgemeinen Etat der 
Appellationsgerichte im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Ja- 
nuar 1849. zu einem Ganzen vereinigt. Die Mitglieder dieser Gerichte, 
ausschließlich der Präsidenten und Vizepräsidenten) werden in die nach 
Maßgabe der Gesammtstellenzahl zu bildenden Gehaltsklassen nach ihrem 
Dienstalter als Appellationsgerichtsräthe eingereiht. Denjenigen Mit- 
gliedern, welche vor ihrem Eintritt in die jetzigen Appellationsgerichte 
einem der früheren Ober-Appellations-, Appellations- oder Obergerichte 
in den unter 1. genannten Provinzen als NRäthe oder Staatsprokura- 
toren angehört haben, soll zwar das hierdurch begründete Dienstalter 
Jahrgang 1872. (Nr. 7984.) *35 mit 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1872. 
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