Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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sich  zwei  Drittel  der  Abstimmenden  für  die  Einführung,  so  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  die  entsprechende  Anordnung  treffen.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,
in  welchem  Verfahren  die  erforderliche  Zahl  von  Geschäftsinhabern  festzustellen
  ist.

Während  der  Zeit,  wo  Verkaufsstellen  auf  Grund  des  Abs.  1
geschlossen  sein  müssen,  ist  der  Verkauf  von  Waaren  der  in  diesen
Verkaufsstellen  geführten  Art  sowie  das  Feilbieten  von  solchen  Waaren
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
Orten  oder  ohne  vorherige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus  im  stehenden
Gewerbebetriebe  (§.  42 b  Abs.  1  Ziffer  1)  sowie  im  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (§.  55  Abs.  1  Ziffer  1)  verboten.  Ausnahmen  können  von
der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  des  §.  55 a  
Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

§.  139 g.

Die  Polizeibehörden  sind  befugt ,  im  Wege  der  Verfügung  für
einzelne  offene  Verkaufsstellen  diejenigen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche
zur  Durchführung  der  im  §.  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen
Grundsätze  in  Ansehung  der  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Geschäftsräume
  und  der  für  den  Geschäftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und
Geräthschaften  sowie  in  Ansehung  der  Regelung  des  Geschäftsbetriebs
erforderlich  und  nach  der  Beschaffenheit  der  Anlage  ausführbar  erscheinen.

Die  Bestimmungen  im  §.  120 d  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  139 h.  

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Vorschriften  darüber
erlassen  werden,  welchen  Anforderungen  die  Laden=,  Arbeits=  und  Lagerräume
  und  deren  Einrichtung  sowie  die  Maschinen  und  Geräthschaften
zum  Zwecke  der  Durchführung  der  im  §.  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs
  enthaltenen  Grundsätze  zu  genügen  haben.  Die  Bestimmung
im  §.  120 e  Abs.  4  findet  Anwendung.

Soweit  solche  Vorschriften  durch  Beschluß  des  Bundesraths  nicht
erlassen  sind,  können  sie  durch  Anordnung  der  im  §.  120 e  Abs.  2
bezeichneten  Behörden  erlassen  werden.

§.  139 i.

Die  durch  §.  76  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  sowie  durch  §.  120
Abs.  1  begründete  Verpflichtung  des  Geschäftsinhabers  findet  an  Orten,
wo  eine  vom  Staate  oder  der  Gemeindebehörde  anerkannte  Fachschule
besteht,  hinsichtlich  des  Besuchs  dieser  Schule  entsprechende  Anwendung.