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sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die
höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen,
in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen
ist.
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1
geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen
Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden
Gewerbebetriebe (§. 42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im
Umherziehen (§. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von
der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des §. 55 a
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§. 139 g.
Die Polizeibehörden sind befugt , im Wege der Verfügung für
einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche
zur Durchführung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen
Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume
und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und
Geräthschaften sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs
erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen.
Die Bestimmungen im §. 120 d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
§. 139 h.
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber
erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden=, Arbeits= und Lagerräume
und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften
zum Zwecke der Durchführung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung
im §. 120 e Abs. 4 findet Anwendung.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht
erlassen sind, können sie durch Anordnung der im §. 120 e Abs. 2
bezeichneten Behörden erlassen werden.
§. 139 i.
Die durch §. 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch §. 120
Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten,
wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule
besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung.