Gehaltsvertheilung, sowie der künftige Eintritt in die neu zu bildenden
Gehaltsklassen erfolgt lediglich nach dem Dienstalter als Richter, für dessen
Bestimmung es überall bei den bisherigen Grundsätzen sein Bewenden
behält. Die für das Kreisgericht zu Berlin gewährten Lokalzulagen
werden durch die vorstehenden Beslimmungen nicht berührt.
Für den Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849. und
die Bezirke der Appellationsgerichte zu Kiel, Kassel und Wiesbaden wer-
den die Stellen der Ober-Staatsanwalte bei den Appellationsgerichten.
zu einem gemeinsamen Etat vereinigt. Die Gehaltsstufen werden nach
der Gesammtzahl der Stellen festgesetzt und die Ober-Staatsanwalte
nach ihrem Dienstalter als Ober-Staatsanwalte in die neu zu bildenden
Klassen eingereiht. In demselben Gebietsumfange wird auch für die
Staatsanwalte und Staatsanwaltsgehülfen mit Einschluß der bei den
Appellationsgerichten angestellten, jedoch mit Ausschluß der ersten Staats-
anwalte bei den Stadtgerichten zu Berlin, Königsberg und Breslau und
den Stadt. und Kreisgerichten zu Magdeburg und Danzig, ein gemein-
samer Etat gebildet. Die Gehaltsstufen werden nach der Gesammtzahl
,der Stellen festgestellt und es wird das Dienstalter sowohl für die
Staatsanwalte, wie für die Staatsanwaltsgehülfen, ohne Unterscheidung
dieser beiden Beamtenklassen, in Beziehung auf die jetzige Gehaltsver-
theilung und auf künstiges Aufsteigen im Gehalte in derselben Weise,
wie für die richterlichen Mitglieder der Gerichte erster Instanz, bestimmt.
Die Lokalzulagen, welche durch die Etats für den Ober- Staatsanwalt
und die Staatsanwalte zu Berlin gewährt werden, bleiben von den
voorstehenden Bestimmungen unberührt.
8) In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist für die
Beamten der Landgerichte ein gemeinsamer Besoldungs-Etat herzustellen,
in welchem die Stellen der richterlichen Mitglieder, ausschließlich der
Präsidenten und Kammerpräsidenten) nicht maß wie bisher nach beson-
deren Raths- und Assessorenstellen getrennt, sondern sämmtlich als
Richterstellen aufgeführt und die Gehaltsstufen nach der Gesammtzahl
dieser Stellen bestimmt werden. Einem Theil der Richter bis zu ihrer
Gesammtzahl kann zwar auch künftig der Karakter als Landgerichtsrath
verliehen werden. Doch begründet diese Verleihung keinen Vorzug für
die jetzige Gehaltsvertheilung und den künftigen Eintritt in die neu zu
bildenden Gehaltbklassen 6i für welche vielmehr allein das Dienstalter als
Richter maßgebend sein soll. In gleicher Weise werden für die Staats-
prokuratoren bei den Landgerichten nach der Gesammtzahl der Stellen
Gehaltsstufen gebildet, innerhalb deren die Gehaltsvertheilung und das
Aufsteigen in höhere Gehalte erfolgt. Das Dienstalter wird in dieser
Beziehung durch den Zeitpunkt der erlangten Richterqualität bestimmt.
Dasselbe findet statt hinsichtlich der Gehalte der Friedensrichter. Für
diejenigen jedoch, welche angestellt sind, ohne die große Staatsprüfung
abgelegt zu haben, soll ihre Anciennetät auch in der neu zu bildenden
Reihenfolge der Friedensrichter wie bisher nach dem Alter ihrer Anstel-
lung als Friedensrichter festgesetzt werden. «
(Nk.7984—7985.) 9) Die
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