Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Gehaltsvertheilung, sowie der künftige Eintritt in die neu zu bildenden 
Gehaltsklassen erfolgt lediglich nach dem Dienstalter als Richter, für dessen 
Bestimmung es überall bei den bisherigen Grundsätzen sein Bewenden 
behält. Die für das Kreisgericht zu Berlin gewährten Lokalzulagen 
werden durch die vorstehenden Beslimmungen nicht berührt. 
Für den Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849. und 
die Bezirke der Appellationsgerichte zu Kiel, Kassel und Wiesbaden wer- 
den die Stellen der Ober-Staatsanwalte bei den Appellationsgerichten. 
zu einem gemeinsamen Etat vereinigt. Die Gehaltsstufen werden nach 
der Gesammtzahl der Stellen festgesetzt und die Ober-Staatsanwalte 
nach ihrem Dienstalter als Ober-Staatsanwalte in die neu zu bildenden 
Klassen eingereiht. In demselben Gebietsumfange wird auch für die 
Staatsanwalte und Staatsanwaltsgehülfen mit Einschluß der bei den 
Appellationsgerichten angestellten, jedoch mit Ausschluß der ersten Staats- 
anwalte bei den Stadtgerichten zu Berlin, Königsberg und Breslau und 
den Stadt. und Kreisgerichten zu Magdeburg und Danzig, ein gemein- 
samer Etat gebildet. Die Gehaltsstufen werden nach der Gesammtzahl 
,der Stellen festgestellt und es wird das Dienstalter sowohl für die 
Staatsanwalte, wie für die Staatsanwaltsgehülfen, ohne Unterscheidung 
dieser beiden Beamtenklassen, in Beziehung auf die jetzige Gehaltsver- 
theilung und auf künstiges Aufsteigen im Gehalte in derselben Weise, 
wie für die richterlichen Mitglieder der Gerichte erster Instanz, bestimmt. 
Die Lokalzulagen, welche durch die Etats für den Ober- Staatsanwalt 
und die Staatsanwalte zu Berlin gewährt werden, bleiben von den 
voorstehenden Bestimmungen unberührt. 
8) In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist für die 
Beamten der Landgerichte ein gemeinsamer Besoldungs-Etat herzustellen, 
in welchem die Stellen der richterlichen Mitglieder, ausschließlich der 
Präsidenten und Kammerpräsidenten) nicht maß wie bisher nach beson- 
deren Raths- und Assessorenstellen getrennt, sondern sämmtlich als 
Richterstellen aufgeführt und die Gehaltsstufen nach der Gesammtzahl 
dieser Stellen bestimmt werden. Einem Theil der Richter bis zu ihrer 
Gesammtzahl kann zwar auch künftig der Karakter als Landgerichtsrath 
verliehen werden. Doch begründet diese Verleihung keinen Vorzug für 
die jetzige Gehaltsvertheilung und den künftigen Eintritt in die neu zu 
bildenden Gehaltbklassen 6i für welche vielmehr allein das Dienstalter als 
Richter maßgebend sein soll. In gleicher Weise werden für die Staats- 
prokuratoren bei den Landgerichten nach der Gesammtzahl der Stellen 
Gehaltsstufen gebildet, innerhalb deren die Gehaltsvertheilung und das 
Aufsteigen in höhere Gehalte erfolgt. Das Dienstalter wird in dieser 
Beziehung durch den Zeitpunkt der erlangten Richterqualität bestimmt. 
Dasselbe findet statt hinsichtlich der Gehalte der Friedensrichter. Für 
diejenigen jedoch, welche angestellt sind, ohne die große Staatsprüfung 
abgelegt zu haben, soll ihre Anciennetät auch in der neu zu bildenden 
Reihenfolge der Friedensrichter wie bisher nach dem Alter ihrer Anstel- 
lung als Friedensrichter festgesetzt werden. « 
(Nk.7984—7985.) 9) Die 
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