Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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6) Für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte, nicht 
bereits im Termin zu Protokoll gegebene Gutachten, es mag dasselbe 
den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder eine Sache 
betreffen . .. 2—8 Rthlr. 
Die höheren Sätze sind insbesondere dann zu bewilligen, wenn 
eine zeitraubende Einsicht der Akten nothwendig war, oder die Unter- 
suchung die Anwendung des Mikroskops oder anderer Instrumente oder 
Apparate erforderte, deren Handhabung mit besonderen Schwierigkeiten 
verbunden ist. 
7) Für die Ausstellung eines Befundscheins ohne nähere gutachtliche Aus- 
führung.......·.......................................... 1 Rthlr. 
Wenn Medizinalbeamte sich zur Reinschrift ihrer Berichte oder 
Gutachten (Nr. 3. 5. 6.) fremder Hülfe bedienen, sind ihnen Kopialien 
zum Satze von 2 Sgr. 6 Pf. für den Bogen zu bewilligen. 
C. 4. 
Der bei der Besichtigung oder Obduktion eines Leichnams zugezogene 
zweite Medizinalbeamte erhält für den Bericht ... 1—3. Rthlr. 
Sind zwei Medizinalbeamte zu einem gemeinschaftlichen Gutachten über 
den Gemüthszustand eines Menschen aufgefordert, so erhält jeder derselben die 
Gebühr (I. 3. Nr. 6.) 
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Werden die im F. 3. erwähnten Verrichtungen in einer eine Viertelmeile 
übersteigenden Entfernung vom Wohnort des Medizinalbeamten vorgenommen, 
so hat dieser die Reisekosten (§. 2. b.) und nach seiner Wahl entweder die 
Gebühren (§. 3.) oder die Tagegelder (§. 2. a.) zu liquddiren. 
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Verrichtung 
an und für sich gemäß F. 3. unentgeltlich vorzunehmen ist. 
F. 6. 
Sind zu der verlangten sachkundigen Ermittelung besondere Vorbesuche 
nöthig, so ist, falls nicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Tagegelder 
und Reisekosten liquidirt werden dürfen, für jeden Vorbesuch eine Gebühr von 
1 Thaler zu bewilligen. 
Für mehr als drei Vorbesuche passirt die Gebühr nur insoweit) als die 
Vorbesuche auf ausdrückliches Verlangen der requirirenden Behörde gemacht sind. 
.— 
— 
Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte erhalten, wenn sie zu vorstehend 
(§. 1—6.) bezeichneten Verrichtungen amtlich aufgefordert werden, in Erman- 
gelung anderweiter Verabredung, dieselben Gebühren, Tagegelder und Reisekosten, 
welche den beamteten Aerzten oder Thierärzten zustehen. 
S. 8. 
Macht eine gerichtliche oder medizinalpolizeiliche Feststellung die Zuziehung 
eines Chemikers nothwendig, so erhält derselbe für seine Arbeit) einschließlich des 
Berichts, eine Gebühr von 4 bis 25 Thalern. 
(r. 7980—7987.) 36° Die
	        
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