Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8021.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1872., betreffend die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung des Chausseegeldes auf mehreren Kreis-Chausseen im Kreise 
Pr. Eylau, Regierungsbezirk Königsberg. 
N#em Ich durch Meinen Erlaß vom 15. Mai 1868. den Bau der Chausseen 
im Kreise Pr. Eylau, Regierungsbezirk Königsberg, 1) von Wolfskrug über 
Creuzburg nach dem Babrbof Wittenberg und weiter bis zur Warschauer Straße, 
2) von Rossitten über Penken bis zur Warschauer Straße, 3) von Liebenau 
über Uderwangen und Vierzighuben bis zur Warschauer Straße, 4) von Lands- 
berg über Finken bis zur Braunsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Mehlsack 
5) von Landsberg über Klein--Steegen bis zur Heiligenbeiler Kreisgrenze in der 
Richtung auf Lichtenfeld, 6) von Glautienen über Sollnicken bis zur Kreisgrenze 
in der Richtung auf Kobbelbude, 7) von Pr. Eylau bis zur Friedlander Kreis- 
renze bei Rappeln in der Richtung auf Domnau, 8) von Reddenau bis zur 
Fu Kreisgrenze in der Richtung auf Bartenstein, 9) von Görken nach 
r. Ehlau, gerchmigt habe, will Ich in Verfolg Meines Erlasses von demselben 
Tage (Gesetz Samml. von 1868. S. 556.) dem genannten Kreise gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei= Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. März 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzen plitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Tr. 8022.)
	        
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