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Diese Bescheinigung muß bei hohem Wasserstand von dem Besitzer
des Wehrs an der Lämmerschmiede, für dessen Ueberfahrung aledann
keine Abgabe zu erheben ist, visirt und daß wegen hohen Wasserstandes
die Abgabe nicht zu verlangen sei, darauf vermerkt werden.
Gegeben Berlin, den 8. April 1872.
(L. S.) Wilhelm.
. Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Nr. 8024.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Magdeburg zum Betrage von 1,200,000 Thaler. Vom 8. April 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt
Magdeburg darauf angetragen haben, zur Ausführung mehrerer nothwendiger
Bauten und anderer gemeinnütiger Unternehmungen eine neue Anleihe im Be-
trage von 1,200,000 Thalern aufehnen und zu diesem Behufe auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Stadt-
Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemähheit des §. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung von auf den In-
haber lautenden Magdeburger Stadt - Obligationen zum Betrage von Einer
Million zweimalhunderttausend Thalern, welche nach dem anliegenden Schema
auszustellen, in vier Serien von je 3000 Stück à 100 Thaler nach und nach
auszugeben, mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger
unkündbar, dagegen von Seiten der Stadt Magdeburg kündbar sind, und nach
dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung oder freihändigen Ankauf mit
wenigstens jährlich Einem und ein Viertel Prozent des Kapitalbetrages jeder Serie
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen von dem-
jenigen Jahre ab amortisirt werden sollen, welches auf die Versilberung der ein-
zelnen Serie folgt, so daß jede einzelne Serie der Anleihe in 35 Jahren abgezahlt
sein wird.
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
in keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen wird,
ist durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
(r. 8023—8024.) Magde-