— 418 —
marktgängigen Getreide, bleibt dabei ausgeschlossen. Die Roggenrente ist in
Gelde nach dem jährlichen nach Maßgabe der 85. 20. 21. und 23. bis ein
schließlich 25. a. a. O. ermiltelten Marktpreise abzuführen.
F. 4.
Die nach §. 3. ermittelten, sowie die schon rechtsverbindlich feststehenden
Renten (Is. 3. bis 6. des Gesetzes vom 15. April 1857.) können auf den An-
trag des Berechtigten wie des Verpflichteten abgelöst werden.
Zu diesem Behufe wird der jährliche Geldwerth der Roggenrenten nach
dem Durchschnitt der bei der Abführung maßgebenden Marktpreise berechnet.
Bei Ermittelung dieses Durchschnitts werden die Preise der letzten vier und
zwanzig Jahre vor Anbringung des Ablösungsantrages mit Weglassung der
beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten zu Grunde gelegt.
G. 5.
Der nach §. 4. festgestellte Jahreswerth der Reallasten wird:
a) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen Betrage,
b) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22/fachen Betrage,
durch Kapital abgelöst.
Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem
Verpflichteten steht jedoch frei, baar zum 25fachen, beziehungsweise zum 22½ fachen
Betrage abzulösen. .6
Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Verpflichtete befugt, das
Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe
der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der
Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, bie mindestens
100 Thaler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich zu
verzinsen. l:
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. Mätrz 1850.
(Gesetz= Samml. S. 112. ff.) maßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen Be-
stimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41 /2 Jahren voraussetzen, ohne
Anwendung, und außerdem treten nachfolgende Abänderungen des Rentenbank-
gesetzes ein:
1) Der Berechtigte erhält den nach §. 5. berechneten Betrag in Rentenbriefen
nach deren Nennwerthe, und soweit dies durch solche nicht vollständig
geschehen kann, oder es von der Verwaltung der Rentenbank vorgezogen
wird, in baarem Gelde.
2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Renten-
übernahme und während der Tilgungsperiode von 56½ Jahren an die
Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 45 vom Hundert der
an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Rententheile
unter einem vollen Silbergroschen werden von der Rtenban! nicht
über.