Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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marktgängigen Getreide, bleibt dabei ausgeschlossen. Die Roggenrente ist in 
Gelde nach dem jährlichen nach Maßgabe der 85. 20. 21. und 23. bis ein 
schließlich 25. a. a. O. ermiltelten Marktpreise abzuführen. 
F. 4. 
Die nach §. 3. ermittelten, sowie die schon rechtsverbindlich feststehenden 
Renten (Is. 3. bis 6. des Gesetzes vom 15. April 1857.) können auf den An- 
trag des Berechtigten wie des Verpflichteten abgelöst werden. 
Zu diesem Behufe wird der jährliche Geldwerth der Roggenrenten nach 
dem Durchschnitt der bei der Abführung maßgebenden Marktpreise berechnet. 
Bei Ermittelung dieses Durchschnitts werden die Preise der letzten vier und 
zwanzig Jahre vor Anbringung des Ablösungsantrages mit Weglassung der 
beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten zu Grunde gelegt. 
G. 5. 
Der nach §. 4. festgestellte Jahreswerth der Reallasten wird: 
a) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen Betrage, 
b) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22/fachen Betrage, 
durch Kapital abgelöst. 
Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem 
Verpflichteten steht jedoch frei, baar zum 25fachen, beziehungsweise zum 22½ fachen 
Betrage abzulösen. .6 
Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Verpflichtete befugt, das 
Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe 
der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der 
Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, bie mindestens 
100 Thaler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich zu 
verzinsen. l: 
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. Mätrz 1850. 
(Gesetz= Samml. S. 112. ff.) maßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen Be- 
stimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41 /2 Jahren voraussetzen, ohne 
Anwendung, und außerdem treten nachfolgende Abänderungen des Rentenbank- 
gesetzes ein: 
1) Der Berechtigte erhält den nach §. 5. berechneten Betrag in Rentenbriefen 
nach deren Nennwerthe, und soweit dies durch solche nicht vollständig 
geschehen kann, oder es von der Verwaltung der Rentenbank vorgezogen 
wird, in baarem Gelde. 
2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Renten- 
übernahme und während der Tilgungsperiode von 56½ Jahren an die 
Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 45 vom Hundert der 
an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Rententheile 
unter einem vollen Silbergroschen werden von der Rtenban! nicht 
über.
	        
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