Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Für den zu der gemeinschaftlichen Station erforderlichen Grund und Boden, 
soweit er den bestehenden Bahnhöfen entnommen wird, vergütet die Hessische 
Ludwigs--Eisenbahngesellschaft: 
1) sofern der ihr für alleinige Zwecke überwiesene Raum und ihr Antheil 
an den gemeinschaftlich zu benutzenden Räumen das Areal des Frankfurter 
Taunusbahnhofes an Größe nicht überitreffen, die Anlagekosten des 
Taunusbahnhofes — bei geringerer Größe der gedachten Räume einen 
ratirlichen Theil dieser Kosten — unter Zuschlag von vier Prozent, jedoch 
unter Abrechnung des Werths der alten Materualien, 
2) sofern die Räume, mit welchen oie Hessische Ludwigs Eisenbahngesell- 
schaft betheiligt ist, sich größer auswersen, als der Taunusbabnhof, für 
das überschießende Terrain pro Quadralmeter den auf diese Flächenein. 
heit fallenden Durchschnittsbetrag der Anlagekosten des Main-Neckar- 
und des Main-Weser-Bahnhofs aleichfalls unter Zuschlag von vier 
Prozent und unter Abrechnung des Werths der alten Materialien. 
Muß für die Personenstation neues Terrain erworben werden, so werden 
die Erwerbungskosten desselben dem nach den vorstehenden Grundsätzen für das 
Terrain des Main--Neckar- und des Main-Weser-Bahnhofes ermittelten Betrage 
hinzugerechnet und nach der sich ergebenden Gesammtsumme der von der Hes- 
sischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft zu vergütende Durchschnittsbetrag für das 
von ihr über die Größe des Taunusbahnhofes hinaus in Anspruch genommene 
Terrain berechnet. 
Als Terrain der jetzigen Bahnhöfe soll alles dasjenige Terrain gerechnet 
werden, welches östlich resp. nord- und südöstlich der Verbindungsbahn zwischen 
der Main.Weser-- und Main-Neckarbahn von der Mainzer Landstraße bis zur 
Gutleuthofstraße liegt. 
Die Terrains zu den auf der anderen Seite der vorbezeichneten Grenzlinie 
anzulegenden Güterbahnhöfen bat jeder Theil für sich allein zu erwerben, jedod soll 
der Hessischen Ludwigsbahn das zu ihren Anlagen der Art etwa erforderliche, im 
Besitz der resp. Bahnen befindliche Terrain zu den Selbstkosten überlassen werden. 
F. 9. 
Die Preußische Regierung wird weder von dem zwischen der Hessischen 
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft und der Taunus-Eisenbahngesellschaft unterm 
14. November v. J. abgeschlossenen Fusionsvertrage, noch von dem gegen- 
wärtigen Vertrage resp. den zu seiner Ausführung nothwendigen Verhandlungen 
eine Stempelgebühr erheben, auch diejenigen Stempelgebühren, Währschafts- 
gelder 2c. allein tragen, welche die Großherzoglich Hessische Regierung beziehungs- 
weise die Stadt Frankfurt a. M. von dem gegenwärtigen Vertrage und den 
weiter erforderlichen Verhandlungen zu erheben berechtigt sein möchten. 
Berlin, den 29. Januar 1872. Mainz, den 26. Januar 1872. 
Theodor Weishaupt, Dr. Parcus, 
Ministerial-Direktor. Präsident des Verwaltungsraths der 
Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft. 
Jahrgang 1872. (Nr. 8029—803I.) 59 (Nr. 8030.)
	        
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