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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Bachsen.
Nummer 6. Weimar. 23. Februar 1906.
— —:32nm, —
Inhalt: Gesetz Üüber öffentliche Lotterieen und Ausspielungen, vom 17. Januar 1906, Seite 117.
(20) Gesetz über öffentliche Lotterieen und Ausspielungen, vom 17. Januar 1906.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
1.
Offentliche Lotterieen bedürfen der Zulassung durch das Staatsministerium.
Bei Volksfesten können öffentliche Lotterieen vom Bezirksdirektor zugelassen
werden, wenn das Spielkapital den Betrag von 1000 —X nicht übersteigt.
8 2.
Das gewerbsmäßige Feilbieten und der gewerbsmäßige Vertrieb von Losen
oder Losabschnitten öffentlicher Lotterieen oder von Urkunden, vermittelst deren
1906 17