Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Regierungsblatt

 

für  das
Großherzogtum  Bachsen.
Nummer  6.  Weimar.  23.  Februar  1906.

 

—  —:32nm,  —

Inhalt:  Gesetz  Üüber  öffentliche  Lotterieen  und  Ausspielungen,  vom  17.  Januar  1906,  Seite  117.

 

(20)  Gesetz  über  öffentliche  Lotterieen  und  Ausspielungen,  vom  17.  Januar  1906.
Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

1.
Offentliche  Lotterieen  bedürfen  der  Zulassung  durch  das  Staatsministerium.
Bei  Volksfesten  können  öffentliche  Lotterieen  vom  Bezirksdirektor  zugelassen
werden,  wenn  das  Spielkapital  den  Betrag  von  1000  —X  nicht  übersteigt.

8  2.
Das  gewerbsmäßige  Feilbieten  und  der  gewerbsmäßige  Vertrieb  von  Losen
oder  Losabschnitten  öffentlicher  Lotterieen  oder  von  Urkunden,  vermittelst  deren
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