Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Anteile  an  solchen  Losen  oder  Losabschnitten  zum  Eigentum  oder  zum  Gewinn—
bezug  übertragen  werden,  bedarf  der  Erlaubnis  des  Staatsministeriums.

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  des  Handels  mit  Promessen  auf  Prämien  von
Prämien-Juhaberpapieren.

83.

Wer  ohne  die  erforderliche  Erlaubnis  gewerbsmäßig  Lose  oder  Losabschnitte
öffentlicher  Lotterieen  oder  Urkunden,  vermittelst  deren  Anteile  an  solchen  Losen
oder  Losabschnitten  zum  Eigentum  oder  zum  Gewinnbezug  übertragen  werden,
feilbietet  oder  veräußert  oder  zeitweise  an  einen  anderen  überläßt,  wird,  soweit
nicht  eine  Bestrafung  nach  den  §§  6,  7  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  von  100
bis  zu  1500  MA  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  bei  einem  solchen  Geschäfte  als
Mittelsperson  mitwirkt.

84.

Wer  ohne  staatliche  Ermächtigung  mit  Promessen  auf  Prämien  von  Prämien—
Inhaberpapieren  Handel  treibt,  oder  bei  einem  solchen  Geschäfte  als  Mittels—
person  mitwirkt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150.  für  jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung
  bestraft.

85.

Wer  in  einer  außerhalb  des  Großherzogtums  veranstalteten  öffentlichen
Lotterie  spielt,  die  vom  Staatsministerium  nicht  zugelassen  ist,  wird  mit  Geld—
strafe  bis  zu  600  A  oder  im  Nichtbeitreibungsfalle  mit  Haft  bestraft.

86.

Wer  sich  dem  Verkaufe  oder  der  sonstigen  Veräußerung  eines  Loses,  eines
Losabschnitts  oder  eines  Anteils  an  einem  Lose  oder  Losabschnitte  der  in  §  5
bezeichneten  Lotterieen  unterzieht,  insbesondere  auch,  wer  ein  Los,  einen  Losabschnitt
  oder  einen  Losanteil  dieser  Art  zum  Erwerb  anbietet  oder  zur  Veräußerung
  bereit  hält,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000./  bestraft.  Die  gleiche
Strafe  trifft  denjenigen,  der  bei  einem  solchen  Geschäft  oder  einer  solchen  Handlung
  als  Mittelsperson  mitwirkt.

Ist  die  Zuwiderhandlung  von  einer  Person  begangen,  die  den  Losehandel
gewerbsmäßig  betreibt  oder  bei  ihm  gewerbsmäßig  Hilfe  leistet,  oder  ist  sie
durch  öffentliches  Auslegen,  Ausstellen  oder  Aushängen  oder  durch  Versenden