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pflichtiger Form abgefaßte Urkunde über das dem Antrage zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft, und zwar
in den im FF. 8. unter 1. und im §. 9. bezeichneten Fällen die Urkunde
über das Geschäft, auf Grund dessen die Bewilligung bezlehungsweise
die Verpfändung der Hypothek oder Grundschuld stattfindet,
in den im J. 8. unter 2. bezeichneten Fällen die Urkunde über das Ge-
schäft, auf Grund dessen die Löschungsbewilligung ertheilt ist,
in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamte vor-
gelegt wird.
S. 12.
Wird nach Entrichtung der im F. 1. vorgeschriebenen Abgabe die Urkunde
über das der Auflassungserklärung zum Grunde liegende Veräußerungögeschäft
gerichtlich aufgenommen, oder der von dem Finanzminister bestimmten Steuerstelle
Behufs Versteuerung binnen 14 Tagen nach der Errichtung der Urkunde vor-
gelegt, so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Werthstempel der für die
Auflassungserklärung erlegte Stempelbetrag auf Verlangen anzurechnen. In
glecher Weise kann die Anrechnung des nach §F. 8. und 9. erhobenen Abgaben-
etrages auf den Werthstempel zu der Urkunde über das dem Eintragungs, be-
sichungsweise Löschungsantrage zum Grunde liegende Geschäft (S. 11.) verlangt
werden.
Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt derjenige Stempelbetrag, welcher
zu dem Eintragungsantrage beziehungsweise dem Löschungsantrage erforderlich
ewesen sein würde, wenn dieselben nicht dem Werthstempel unterlegen hätten
Ecstenpch
K. 13.
Im Auslande ausgestellte, bei einem inländischen Grundbuchamte ange-
brachte Anträge sind den in den I§. 8. und 9. bestimmten Werthstempelabgaben
ebenfalls nach Vorschrift dieses Gesetzes unterworfen. ·
§.14.
Die Grundbuchämter sind verpflichtet, auf die Befolgung der Stempel-
esetze in Betreff der bei ihnen vorkommenden Urkunden zu halten und alle bei
ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen
die Stempelgesetze von Amtswegen Behufs Einleitung des Strafverfahrens zur
Anzeige zu bringen.
In Betreff der nach diesem Gesetze zu versteuernden Gegenstände haben
die Grundbuchämter außerdem die Nachbringung, beziehungsweise Einziehung des
etwa fehlenden Stempelbetrages zu vrrenlaffen.
g. 16.
Wegen der verwirkten Stempelstrafe und in allen übrigen Beziegungen
kommen die Bestimmungen der Gesetze über den Urkundenstempel auch bei den
nach Vorschrift dieses Gesetzes zu versteuernden Gegenständen zur Anwerdunß
(Nr. 8037.) . 16.