Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefüg- 
ten Wahlreglements. 
C. 24. 
Die Wahl der Gemeindevorsteher und der Schöffen erfolgt auf sechs 
e. « 
§.25. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für 
die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Schöffen, und wegen 
der Folgen einer ungerechtfertigten Ablehnung finden die Vorschriften des K. 8. 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages 
die Gemeindeversammlung, beziehungsweise die Gemeindevertretung und an die 
Stelle des Kommissarius des Kreistages der Gemeindevorsteher tritt und daß 
statt einer Erhöhung der Kreisabgaben eine solche für die Gemeindeabgaben be- 
schlossen werden kann. 26 
Jahr 
b) Deststigöeng brr. Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung 
selben. durch den Landrath. 
bö Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher mit seinem Gutachten zu 
hören. 
d Die Bestätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt 
werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag 
des Amtsvorstehers unter Zastimmunß des Kreisausschusses einen Stellvertreter 
auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat. 
Oasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
K. 27. 
e) Vereidigung der- Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte 
selben. von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt. 
G. 28. 
O Dienstunkosten · Ent- Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Ersatz ihrer baaren Auslagen 
schldigungderselben. und auf die Gewährung einer mit ihren amtlichen Mühewaltungen im billigen 
Verhältnisse stehenden Entschädigung. 
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob. 
Alle fortlaufenden Geld- und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remu- 
neration des Gemeindevorstehers fallen fort. 
Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamts ausgewiesen 
sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht zurückgefordert werden. 
Sind solche Landdotationen allein oder in Verbindung mit Geld= oder Natural-. 
Beiträgen von dem Gutsherrn gewährt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von 
dem Gemeindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Gutsvorstehergeschäfte 
beziehungsweise die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (§. 31. Absatz 3.) 
zu fordern. 
er
	        
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