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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 1.—
(Nr. 7933.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Berliner Nord-Eisenbahn-
gesellschaft. Vom 18. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#
Nachdem sich zur Herstellung einer Eisenbahn von Berlin durch das
Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz über Neu- Strelitz nach Stralsund eine
Attenuss schaft gebildet hat, wollen Wir zum Bau und Betriebe dieser Bahn
Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen, auch das anliegende, am
5. Juni 1870. notariell vollzogene Statut hierdurch mit der Maßgabe bestätigen,
daß sich die Gesellschaft allen Bestimmungen des mit der Großherzoglich Meck-
lenburg. Strelitzer Regierung bezüglich des Bahntheiles im jenseitigen Gebiete ab-
gschle enen Staatsvertrages vom 31. Dezember 1866. (Gesetz. Samml. 1867.
.229 ff.) zu unterwaersen hat. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem
Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen
Vorschriften über die Expropriation und das Recht zur vorübergehenden Be-
nutzung fremder Grundstücke auf das in Rede stehende Unternehmen Anwendung
finden sollen.
Die gegenwäriige Urkunde ist mit dem Statut durch die Gesetz Sammlung
zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inftegel.
Gegeben Berlin, den 18. Jumi 1870.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzen plitz. Leonhardt.
Jahrgong 1672. *“ 1 Statut
Ausgegeben zu Berlin den 12. Jannar 1872.