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Wahl-Reglement.
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Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen miteelst
schriftlicher Einiung oder durch ortsübliche Bekannkmachung berufen. Die Ein-
ladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der
Wahl genau bestimmen.
S. 2.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Landrathe,) beziehungsweise Bürger-
meister, Gemeindevorsteher oder einem von ihnen ernannten Wahlvorsteher und
aus zwei von der Wählerversammlung zu wählenden Beisitzen. Der Wahl-
vorstand bestimmt den Protokollführer und die Stimmzähler.
g. 3.
Die Wahlen erfolgen durch abgestempelte, bei der Verhandlung zu ver-
theilende Stimmzettel.
C. 4.
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.
n
Ixn der Wahlversanunlung dürsen weder Diskussionen stattfinden, noch Be-
schlüsse gefaßt werden.
Der Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste verzeich-
net sind, aufj jeder Aufgerufene wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne.
Die Wälten) des Wahlaktes erscheinenden Wähler können an der nicht
geschlossenen Wahl Theil nehmen.
ind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die
Wahl für geschlossen; der Wahlvorsteher nimmt die Stimmzettel einzeln aus der
Wahlurne, verliest die darauf verzeichneten Namen und ein Stimmzähler zählt
dieselben laut.
S. 6.
Ungestempelte, unbeschriebene, sowie solche Stimmzettel, auf welchen der
Name eines nicht Wahlfähigen oder mehrere Namen sich geschrieben finden, sind
ungültig.
W ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die
Stimmzettel sind aufzubewahren und die ungültigen mit dem Protokolle dem
Landrathe, beziehungsweise dem Kreisausschusse einzusenden.
(Nr. 8080 - 8081.) S. 7.