Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Wahl-Reglement. 
"11.. 
Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen miteelst 
schriftlicher Einiung oder durch ortsübliche Bekannkmachung berufen. Die Ein- 
ladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der 
Wahl genau bestimmen. 
S. 2. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Landrathe,) beziehungsweise Bürger- 
meister, Gemeindevorsteher oder einem von ihnen ernannten Wahlvorsteher und 
aus zwei von der Wählerversammlung zu wählenden Beisitzen. Der Wahl- 
vorstand bestimmt den Protokollführer und die Stimmzähler. 
g. 3. 
Die Wahlen erfolgen durch abgestempelte, bei der Verhandlung zu ver- 
theilende Stimmzettel. 
C. 4. 
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung. 
n 
Ixn der Wahlversanunlung dürsen weder Diskussionen stattfinden, noch Be- 
schlüsse gefaßt werden. 
Der Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste verzeich- 
net sind, aufj jeder Aufgerufene wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne. 
Die Wälten) des Wahlaktes erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl Theil nehmen. 
ind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Wahlvorsteher nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne, verliest die darauf verzeichneten Namen und ein Stimmzähler zählt 
dieselben laut. 
S. 6. 
Ungestempelte, unbeschriebene, sowie solche Stimmzettel, auf welchen der 
Name eines nicht Wahlfähigen oder mehrere Namen sich geschrieben finden, sind 
ungültig. 
W ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber 
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die 
Stimmzettel sind aufzubewahren und die ungültigen mit dem Protokolle dem 
Landrathe, beziehungsweise dem Kreisausschusse einzusenden. 
(Nr. 8080 - 8081.) S. 7.
	        
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