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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 42.—
(Nr. 8082.) Gesetz, betreffend die Aufhebung und Ablösung der auf den Betrieb des Ab-
deckereigewerbes bezüglichen Berechtigungen. Vom 17. Dezember 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt: "«
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Von den auf den Betrieb des Addeckereigewerbes bezüglichen Berechtigungen.
werden, soweit es nicht schon geschehen, aufgehoben: *# a
1) die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtig gen, d. h. die mit
dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Anderen den Betrieb
des Abdeckereigewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der Be-
nuhung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin
zu beschränkenf « J 7
2) alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der
Verleihungs-Urkunden ohne Entschädigung zulässig ist; 4
3) alle Zwangs- und Bannrechte, welche dem Fiskus oder einer Kämmerei
oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation
von Gewerbetreibenden zustehen, oder welche von einem dieser Berechtigten
erst nach dem 1. Dezember 1871. auf einen Anderen übergegangen 8
Zwangs- und Bannrechte, deren Besitz zwischen einem der vor-
stehend bezeichneten und anderen Berechtigten geheit ist, fallen erst hin-
weg, wenn der den letzteren zustehende Theil derselben abgelöst ist;
4) die Berechtigung, Konzessionen zu Abdeckereianlagen oder zum Betriebe
des Abdeckereigewerbes zu ertheilen, welche dem Fiskus, Korporationen,
Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen.
Jahrgang 1872. (Nr. 8082. Ferner
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1672.