Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Pest- 
sendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erfower- 
lichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird 
für ordinaire Packete über 20 Pfund eine weitere als die ober vor- 
gesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Post- 
verwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Packte über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Koupé 
und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- 
und Transport-Vergütung. 
Die Eisenbahngelellschaft übernimmt die Unterhaltang, Unter- 
stellung, Reinigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der 
Eisenbahn-Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädi- 
gungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen 
werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen 
wird. ' 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen 
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen 
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit ge- 
wöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
4) a) Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und soweit es 
nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage 
von oberirdischen und unterirdischen Bundes-Telegraphenlinien un- 
entgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien 
soll thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine 
einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahn- 
planums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung 
zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenutzt 
werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien 
soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, 
welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt 
wird. 
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der 
Bundes-Telegraphenverwaltung und Eisenbahnverwaltung gemein- 
schaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der 
Bahn nachweislich geboten find, erfolgen auf Kosten der Bundes- 
Telegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden 
nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber 
anderweitige Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erfor- 
derlich und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theils aus- 
geführt, von welchem dieselben ausgegangen sind; 
die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten 
Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung 
ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn. 
polizei- 
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