Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 7 — 
belkzeiichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten 
ieBenutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstkoupés auf allen 
Zügen einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets 
der III. Wagenklasse; 
J%) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes- 
Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten 
auf deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die 
Benutzung von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht 
gegen eine Vergütung von 5 Sgr. pro Wagen und Tag und von 
20 Sgr. pro Tag der Aufsicht zu gestatten; 
d) die Gesellschaft hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn 
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Rthlr. pro Jahr 
und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Be- 
schädigung nach Anleitung der von der Bundes-Telegraphenver- 
waltung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch 
von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes- 
Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen; 
e) die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien 
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahn- 
höfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von 
ihrem Personal bewachen zu lassen; " 
1) die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen 
des Bundes-Telegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphen- 
verwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den 
Eisenbahn--Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich 
zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltung in der 
Beförderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit aus- 
üben wird; 
) die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
Bundeskanzler-Amts dem Privat -Depeschenverkehr nach Maßgabe 
der Bestimmungen der Telegraphen-Ordnung für die Korrespondenz 
auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen. 
b) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließ- 
lich k. wird das Nähere zwischen der Bundes--Telegraphenverwal- 
tung und der Eisenbahnverwaltung schriftlich vereinbart. 
5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Be- 
aufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- 
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung 
eines besonderen Polizei= Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. 
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in VGemit eit des 
Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.) 
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder 
wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde % 
(Kr. 7933,) e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.