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Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, worüber
die Direktion nach vorherigem Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe jedoch
mit der Maßgabe zu bestimmen hat, daß
a) die Ausschreibungen auf sämmtliche Zeichnungen gleichmäßig erfolgen,
namentlich also die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm-
Pieoritätsaktien die auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen
nicht übersteigen, daß ferner »
b) keine einzelne Einzahlung den Betrag von 20 Prozent (zwanzig Pro-
zent) der gezeichneten Summe übersteigen darf, und daß endlich
IP) zwischen jeder neuen Einzahlung und der ihr zunächst vorangegangenen
eine Frist von drei Monaten liegen muß.
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Jahlungs-
orte erfolgt in der durch F. 11. vorgeschriebenen Form, dergestalt, daß jede Auf-
forderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage
der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine min-
destens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und
Stamm,Prioritätsaktien, resp. die Ausgabe von solchen — volleingezahlten —
Aktien sind gestattet, jedoch bezüglich der Stamm-Prioritätsaktien nur in dem
Maße, als solche auf die Stammaktien bewirkt find.
S. 16.
Folgen der In Betreff der Folgen eines Verzuges der Aktionaire bei Einzahlung der
Achcahlung ausgeschriebenen Raten bewendet es bei den Vorschriften der Artikel 220. ff.
der ausgeschric-
benen Raten, des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches.
ß. 17.
Quittungs= Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus-
begen. fertigung der Aktien werden über vie geschehene Einzahlung der einzelnen Raten
Quittungsbogen unter fortlaufender Rummer nach dem beiliegenden Schema H.
aasgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener
Vollzahlung des Nominalbetrages der gegelchneden Aktien gegen diese fäbnt aus.
getauscht werden. «
Die Quittungsbogen werden mit zwei Faksimile-Unterschriften der Direktion
versehen. r*
Authaͤndiguilg Nach erfolgter Einzahlung des gamen Nominaibetragen eines Quittungs-
der Aktien. bogens wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar, oder dem-
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des
Luntungebogens die gemäß F. 14. ausgefertigte Aktie ausgehändigt.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Ge-
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
19.
Verhaftung Kein Altiongir ist uͤber den Betrag der gezeichneten Aktien hinaub zu Ein-
der uttienane. zahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. . 20