Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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III. Von den Generalversammlungen. 
g. 26. 
Ort der Be · Alle Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Die Beru- 
uufung. fung dazu erfolgt unter Mittheilung der Ta zpordnng durch den Vorsitzenden 
bes Hecseelem srathes mittelst zweimaliger 5semlicher ekanntmachungen, von 
denen die erste sparestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
5. 27. 
rt u Ge · Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
Nneralversomm- 
lungen. im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in 
dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf 
der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Lage der Geschäfte und die Bilanz 
(§. 25.) des verflossenen Jahres; 
2) die Wahl der Mitglieder des Berwaltungsrathes; 
3) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver= 
sammlung von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionairen zur 
Entscheidung vorgelegt werden; 
4) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden 
emuneration. 
K. 28. 
Unträge einzel- Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General- 
er Atienairr versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt werden, 
daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches, noch in die öffentliche 
zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden körbrn- 
widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung 
zu vertagen ist. 
. 29. 
Uußerordent. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in 
liche General denen die Direktion oder der Verwaltungsrath oder die Aufsichtsbehörde sie für 
lnge nöthig erachten, auf Antrag der Aktionaire, gemäß Artikel 237. des Handels- 
gesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der 
emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei der Direktion 
estellt ist. 
best In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschaͤfte 
kurz angedeutet werden. K 20
	        
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