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K. 30.
Außer den im g. 27. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer mwnthrrnete
Generalversammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1. angegebenen Zweck
hinaus und aus die im S. 2. vorbehaltene anderweitige Benutzungsart;
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anlehen für dieselbe;
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des-
fallsigen Bedingungen; «
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber-
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft
oder an den Staat;
5) zu Abändetungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als in
den unter 1. und 2 genannten Fällen;
60) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen wie in
außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Be-
tathung muß aber in beiden Fällen nach F. 29. in der Vorladung bezeichnet sein.
Allle unter 1. bis 5., 7. und B. gedachten Beschlüsse bedürfen der Geneh-
migung des Staated, um für die Gesellschaft vetbindlich zu weten. Die e,
nehmigung des Staates ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Genrral=
versammlungen nothwendig, wenn dieselben vom Staate genehmigt wotden waren.
TLeber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt S. 35. das
Nöthige fest.
g. 31.
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamtn-Prioritätsakkionaire
in den Generalversammlungen ist gleich. ·
« ·BeiallepAbstimmungen-"eb'enjefünfStaimniPriotttätös«ut·1dZehn
Stammaktien, wenn sith der Be/h von fünf zu funfgig, bejziehungswrise von
zehn bis Einhiirdert Aktien in einer Person vereinigt, Eine Stimme, und für
die Aktien, welche Jemand über die Zahl von funszig beziehungöweise Einhundert
besitzt, je zehn bezlehungsweise zwanzig Aktien Eine Stimme, 5 jedoch, daß auch
der größte Aktienbesitz zu nicht mehr als fünfundzwanzig Stimmen (das volle
Stimtnrecht für fünfhundert, beziehungsweise für Eintausend Aktien) berechtigt.
Ist ein Aktlonair jelch Bevollmächtigter eines oder mehrerer underen Aktionaire,
so kann er einschliehlich des Stimmrechts des oder der letzteren niemals mehr
als Einhundertundehn Stimmen haben.
Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien find zzur
Theilnahme an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, befugt.
-Nr. 7933.) . 32
General=
versammlung.
Stimmen=
zählung.