Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8101.) Gesetz über das Grundbuchwesen in dem Jadegebiete. Vom 23. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für das Jadegebiet, was folgt: 
. 1. 
Das Gesetz uͤber den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der 
Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872., 
mit Ausschluß des §F. 72., die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872., mit Aus- 
schluß der II. 49., 73., 133. bis 140. und F. 143., und das Gesetz, betreffend die 
Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, 
vom 5. Mai 1872. werden mit nachstehenden Bestimmungen in dem Jadegebiete 
eingeführt. 62 
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vor- 
schriften, welche in Ostfriesland nicht gelten, bleiben außer Anwendung. 
K. 3. 
Unter den Prozeßvorschriften, welche nach den eingeführten Gesetzen An- 
eng üadden, find die Vorschriften des in Ostfriesland geltenden Prozeßrechts 
zu verstehen. 
Ueber das Gesuch auf Eintragung einer Vormerkung, sowie über den An- 
trag auf Vermerk eines Widerspruchs im Falle des F. 60. des Gesetzes über 
den Eigenthumserwerb r2c. vom 5. Mai 1872. ist von dem Prozeßrichter nach 
den Vorschriften über das Verfahren im Arrestprozeß zu entscheiden. 
Die Vorschriften der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung vom 
8. November 1850. über öffentliche Ladungen finden in Verbindung mit den 
P. 103. bis 111. der Grundbuchordnung auf das Grundbuchwesen entsprechende 
nwendung. Ein vollstreckbares Erkenntniß ist von dem Grundbuchamte einem 
rechtskräftigen gleich zu achten. 4 
Das Amtsgericht bildet das Grundbuchamt und das Gericht der belegenen 
Sache für die in seinem Bezirke liegenden Grundstücke. 
Die Dienstaufsicht und die Beschwerdeführung wird durch die Vorschriften 
geregelt, welche in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. 
C. 5. 
Zu den gemeinen Lasten, welche der Eintragung nicht bedürfen, gehören 
namentlich alle nach Gesetz oder Versassung auf dem Grundstück haftenden, aus 
dem Gemeinde-, Kreis= oder Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen., Pfarr- 
und Schulverbande entspringenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder 
an Kirchen-, Pfarr- und Schulbediente zu entrichtenden, oder aus der Verpflich- 
(Tr. 8101.) « tung
	        
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