Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g. 21. 
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über Hreitge angemeldete Eigenthums- 
ansprüche oder das Eigenthum beschränkende Rechte un das Blatt für das 
Grundstück im Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Ar- 
tikel des Eigenthümers aufgenommen werden. 
K. 22. 
Die Eintragung rechtzeitig angemeldeter dinglicher Rechte, welche schon vor 
dem Beginne der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes bestanden hatten, erfolgt 
nach der in dem bisherigen Rechte begründeten Rangordnung, im Lweifel nach 
dem Alter ihrer Entstehung, mit dem Vorrange vor allen nicht rechtzeitig ange- 
Deshe und den erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten 
nsprüchen. 
Rechte, welche nach den bisherigen Gesetzen ##g Eintragung in das Hypo- 
thekenbuch geeignet waren, genießen jedoch diesen Vorrang nur,) wenn sie auch 
in dem #ppotzekenbuche eingetragen gewesen sind. 
g. 23. 
Die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen finden auch auf die nach 
Artikel 86. des Oldenburgischen Enshädigungsgeletes vom 14. Oktober 1849. 
und Artikel 37. des Ablösungsgesetzes vom 11. Februar 1851. begründeten Spe- 
zialhypotheken Anwendung. 
Die noch nicht eingetragen gewesenen Entschädigungs= und Ablösungs- 
kapitalien oder zum Zwecke der Entschädigung oder MDlsung vorgestreckten Dar- 
lehne werden dagegen nur mit demselben Vorrechte eingetragen, welches den auf- 
gehobenen Rechten selbst zur Zeit ihrer Aufhebung ussend- 
Bei einer solchen Eintragung ist zugleich das aufgehobene Recht im Grund- 
buche von Amtswegen kostenfrei zu löschen. 
KC. 24. 
Dien Hoypothekengläubigern steht frei, unter Einreichung der alten Hypo- 
thekenurkunden die Aussertigung von Hppathetenbriefen in Gemäßheit des F. 122. 
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. zu beantragen. Diese Ausfertigung 
urfolgt kostenfrei, wenn der Antrag innerhalb sechs Monaten von Anlegung des 
Grundbuchblattes oder Artikels ab gestellt ist. 
KC. 25. 
Bei der Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels kann für ein an- 
gemeldetes Recht eine Vormerkung eingtragen werden: 
1) wenn die Entstehung dleses Rechtes glaubhaft gemacht ist und entweder 
der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung 
des Rechtes bestritten ist; 
r. 8101.0) 15“ 2) wenn
	        
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