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den Faul der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe keine Gebühren entrichtet.
Für die nach erfolgloser Festsetzung der Geldstrafe eintretende Zwangsvollstreckung
gelten die in der Gebührentaxe für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vom 8. No-
vember 1850. enthaltenen Bestimmungen.
Es werden ferner nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen besonders
erhoben: die Gebühren für die Aufnahme oder Beglaubigung von Urkunden
über Rechtsgeschäfte, für Bescheide auf unbegründete Gesuche oder Beschwerden,
für vereitelte Termine und für etwa vorkommende Kalkulaturgeschäfte, ferner
die bei Abhaltung von Lokalterminen erwachsenden Diäten und Reisekosten der
Beamten, ingleichen die den Sachverständigen in Fällen ihrer Zuziehung zu ge-
währenden Vergütigungen.
F. 15.
Bei den Geschäften, für welche die vorstehenden Tarissize sur Erhebung
kommen, wird eine Stempelabgabe nur insoweit entrichtet, als dieselbe unter
den in dem Gesetze vom 5. Mai 1872. bezeichneten Voraussetzungen auf den
Auflassungserklärungen beziehungsweise a den den Einschreibungen beim
Grundbuche zum Grunde liegenden Anträgen ruht, oder nach der Allerhöchsten
Verordnung vom 19. Juli 1867. von den Urkunden über diejenigen Rechts-
eschäfte zu entrichten ist, welche zu solchen Erklärungen oder Anträgen Veran-
assung geben. Alle sonstigen Gesuchs., Protokoll- und Ausfertigungsstempel
bleiben außer Ansatz. 16
16.
In Beziehung auf die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der Kosten,
zur Zahlung von Kostenvorschüssen, in Ansehung des Anspruchs derselben auf
Kestenstundung, auf gänzliche oder theilweise Kostenbefreiung, ingleichen hinsicht-
lich der Erledigung der Beschwerden über den Ansatz, über verweigerte Stun-
dung oder Niederschlagung der Kosten, kommen die Vorschriften zur Anwendung,
welche in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten.
S. 17.
Insoweit nach den vorstehenden Bestimmungen Schreib= und Zustellungs-
ebühren von den Betheiligten nicht zu entrichten sind, werden den auf den
7 ug solcher Gebühren angewiesenen Beamten aus der Staatskasse ohne Rück-
27 auf den Eingang des Kosten-Pauschgquantums vergütigt:
1) an Schreibgebühren: *
für jeden Bogeeenn . .. 24 Sgr.,
dabei werden 96 Zeilen Schrift, die Zeile zu 12 Sylben gerechnet, einem Bogen
Schreibwerk gleich geachtet und nur angefangene Bogen, ingleichen Schriftstüucke
von geringerem Umfange als einen Bogen, wie volle Bogen vergütigt;
2) für die Vornahme von Behändigungen oder Zustellungen 2; Sgr.
Diese Gebühr wird um 2 Sgr. erhöht, wenn die Bstelung an die Par-
tei 4uerhlf des Orts, wo das Grundbuchamt seinen Sitz hat, bewirkt wer-
den muß.
(r. 810)